Gesetz vom 12. Juli 2001 über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 2001
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Soweit auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 2001 fällt.