Gesetz vom 31. Juli 2001, mit dem das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, idFdG LGBl. Nr. 53/2000, wird wie folgt geändert:
§ 46 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Darlehen, die auf Grund des WFG 1954, des WFG 1968, des WFG 1984 oder dieses Landesgesetzes gewährt wurden, wird natürlichen Personen ein Nachlass von 25 vH der zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens noch nicht fälligen Darlehensrestschuld gewährt, sofern nicht ein Grund für die Kündigung oder Fälligstellung des Förderungsdarlehens gemäß §§ 8 und 9 vorliegt. Der Nachlass vermindert sich um Beträge, die der Darlehensschuldner in den letzten sieben Jahren vor dem Ansuchen um begünstigte Rückzahlung an Wohnbeihilfen erhalten hat."