LGBL_KA_20011107_94•Kärntner Fischereipachtvertragsverordnung
LGBL_KA_20011107_94Kärntner FischereipachtvertragsverordnungGazette07.11.2001
Auf Grund der §§ 15 Abs. 2 und 5 und 20 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:
§ 1
Das Formular für Fischereipachtverträge hat dem Muster der Anlage zu entsprechen.
§ 2
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in Punkt III. der Anlage an Stelle der Bezeichnung „Euro" die Bezeichnung „Schilling".
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Größe DIN A4Anlage (zu § 1)
Fischereipachtvertrag
betreffend das Fischereirevier
Zwischen
in , vertreten durch
als Verpächter und
in , vertreten durch
als Pächter wird folgender
Pachtvertrag
abgeschlossen:
I.
Das Fischereirevier hat ein Ausmaß von m/km/ha*. Für die Größe des Fischereireviers und für die Ergiebigkeit der Fischerei wird keine Gewähr übernommen.
II.
Die Pachtdauer beträgt Jahre. Die Pachtung beginnt am 1. Jänner und endet
am 31. Dezember .
III.
? Nichtzutreffendes streichen
IV.
V.
Für das Fischereirevier sind Fischereiaufsichtsorgane zu bestellen.
VI.
Der Pächter verpflichtet sich, das Fischereirevier nachhaltig derart zu bewirtschaften, dass ein der Beschaffenheit des Fischgewässers entsprechender standortgerechter, artenreicher und gesunder Bestand an Wassertieren gewährleistet wird.
VII.
Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten trägt der Pächter. Auch treffen ihn die auf Grund des Vertrages zu entrichtenden Stempelgebühren, Gebühren und Abgaben.
VIII.
Sonstige zulässige Regelungen (§ 15 Abs. 2 des Kärntner Fischereigesetzes):
IX.
Die Auflösung des Pachtvertrages richtet sich nach § 19 Kärntner Fischereigesetz.
X.
Dieser Fischereipachtvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluss vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
, am
Der PächterDer Verpächter
Nichtzutreffendes streichen
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