Aufgrund des § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 1973, mit der nähere Bestimmungen über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung erlassen werden, LGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/1996, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Entschädigung für die Tätigkeit eines Mitgliedes der Prüfungskommission wird wie folgt festgelegt
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.