Aufgrund der §§ 16 Abs. 5, 28 Abs. 10, 33 Abs. 5, 37 Abs. 10, 42 Abs. 2 und 57 Abs. 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 132/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
In der Anlage 6 sind die Worte „3. Der jährliche Pachtzins beträgt ... Schilling. Der Pachtzins ist
wertgesichert." durch die Worte „3. Der jährliche Pachtzins beträgt ... Euro. Der Pachtzins ist wertgesichert."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.