LGBL_KA_20011219_118•Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_KA_20011219_118Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen KrankenanstaltenGazette19.12.2001
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999,
i. d. g. F. LGBl. Nr. 67/2001, wird verordnet:
§ 1
Pflege- und Anstaltsgebühren
(1) Die Pflege- undAnstaltsgebühren an den öffentlichen Landeskrankenanstalten Kärntens werden je Pflegling und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:
Anstaltsgebühr
2110,40
Anstaltsgebühr
2 50,30
2298,39
Anstaltsgebühr
2108,80
Anstaltsgebühr
2 50,30
Anstaltsgebühr
2108,80
Anstaltsgebühr
2 50,30
Pflegegebühr:
Allgemeine Klasse
2298,39
Anstaltsgebühr
2108,80
Pflegegebühr:
Allgemeine Klasse
2298,39
Anstaltsgebühr
2108,80
Pflegegebühr:
Allgemeine Klasse
2298,39
Anstaltsgebühr
2108,80
Pflegegebühr:
Allgemeine Klasse
2298,39
Anstaltsgebühr
2108,80
Pflegegebühr:
Allgemeine Klasse
2317,51
Anstaltsgebühr
2 87,3
Pflegegebühr:
Allgemeine Klasse
2269,62
Anstaltsgebühr
2 87,30
Pflegegebühr:
Allgemeine Klasse
2269,62
Anstaltsgebühr
2108,80
Pflegegebühr:
Allgemeine Klasse
2169,84
Pflegegebühr:
Allgemeine Klasse
2135,68
Anstaltsgebühr
2 37,43
Allgemeine Klasse
2211,19
(2) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Pfleglings sind die Pflegegebühren und die Anstaltsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühr und die Anstaltsgebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999).
(3) Für eine medizinisch nicht indizierte Inanspruchnahme von Einbettzimmern durch Pfleglinge der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von 243,60 je Pflegling und je Aufenthaltstag zu entrichten.
§ 2
Gebühr für Begleitpersonen
(1) Die Gebühr für Begleitpersonen nach § 53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse 216,71. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr 237,79, für Kinder unter zehn Jahren 225,– je Aufenthaltstag.
(2) Beträgt der Aufenthalt der Begleitperson nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 vH des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifs zu entrichten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 vH des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifs zu leisten
(3) Von der Verpflichtung zur Leistung einer Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind.
§ 3
Ambulanzbeiträge
(1) Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 2, 3, 4 oder Abs. 5 vorliegt und soweit es sich nicht um eine ambulante Zahnleistung an der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des LKH Klagenfurt oder um eine der in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, angeführten Leistungen handelt, gelten für die ambulanten Leistungen nachstehende Tarife: für eine medizinische Leistung 20 Prozent, für bis zu drei medizinische Leistungen 35 Prozent, für bis zu fünf medizinische Leistungen 50 Prozent und für mehr als fünf medizinische Leistungen 100 Prozent der gemäß § 1 für die jeweilige Krankenanstalt an den Akutkrankenabteilungen für die Allgemeine Klasse festgesetzten Gebühren. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden Ambulanztarife sind auf volle Schillingbeträge ab(auf)zurunden.
(2) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Computertomographie-Untersuchung beträgt 2159,88.
(3) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte MR-Untersuchung (inkl. Kontrastmittel) beträgt 2279,79.
(4) Der Beitrag (Tarif) für die erste und zweite wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt 2281,83, der Beitrag (Tarif) für die dritte und jede weitere wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt 2139,10.
(5) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte extrakorporale Stoßwellenlithotrypsiebehandlung beträgt 2959,28.
§ 4
Inkrafttreten
und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 12. Dezember 2000, LGBl. Nr. 83/2000, mit der die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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