Aufgrund der §§ 5, 7, 8 und 13 des Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 34/1995, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 20/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren beträgt
Ausgleichs-
Grund-Gemeinde-kassen-Gesamt-
gebührzuschlagzuschlaggebühr
(in Euro)(in Euro)(in Euro)(in Euro)
(2) Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung je Schlachttag bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück, bei Geflügel und Kaninchen von mindestens 160 Stück und bei Wildhuftieren von mindestens 20 Stück erreicht wird
Ausgleichs-
Grund-Gemeinde-kassen-Gesamt-
gebührzuschlagzuschlaggebühr
(in Euro)(in Euro)(in Euro)(in Euro)
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o