LGBL_KA_20011228_136•Kärntner Raumordnungsgesetz;Änderung
LGBL_KA_20011228_136Kärntner Raumordnungsgesetz;ÄnderungGazette28.12.2001
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 76/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1990, 42/1994 und 86/1996 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 60/1994 und 89/1994, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) in ihrem Amt."
„Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden mit gleichen Rechten und Pflichten der Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, so tritt an dessen Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Beirates."
„(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Tagesordnung geändert wird, dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung."
„Sie sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören."
„(7a) Der Beirat darf aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.
(7b) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
„(10) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Beirates in Durchführung der Abs. 1 bis Abs. 9 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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