LGBL_KA_20020124_5•Genehmigungsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 K-GVG; Änderung
LGBL_KA_20020124_5Genehmigungsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 K-GVG; ÄnderungGazette24.01.2002
Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 – K-GVG, LGBl. Nr. 104, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der bestimmte Gemeinden bzw. Katastralgemeinden bzw. Teile von Katastralgemeinden als Genehmigungsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 K-GVG festgelegt werden, LGBl. Nr. 11/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 wird folgende lit. B. Z 1. angefügt:
„B. Politischer Bezirk Villach-Land:
Teile von Katastralgemeinden der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal innerhalb der nachstehend angeführten Ortschaften und beschriebenen Grenzlinien:
Kreublach
Alle genannten Grundstücke befinden sich in der KG Kerschdorf.
Die Grenzlinie verläuft ausgehend vom nordwestlichsten Punkt der Parzelle 774/1 in östlicher Richtung bis zum südwestlichsten Punkt der Parzelle 774/2. Von diesem in einer gedachten direkten Linie nach Süden zum nördlichen Schnittpunkt der Parzelle 880/2 mit der Wegparzelle 1825, weiter entlang der östlichen und südlichen Außengrenze der Grundstücke 880/2 und .37 nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der Parzelle
Kerschdorf I
Alle genannten Grundstücke befinden sich in der KG Kerschdorf.
Die Grenzlinie verläuft vom nördlichsten Punkt des Grundstücks 1568, KG Kerschdorf, ausgehend entlang der Grundstücksgrenze Richtung Südosten, durchschneidet in gerader Verlängerung dieser Grenzlinie das Grundstück 1569/1, überquert auf dem kürzesten Weg zum nördlichen Eckpunkt des Grundstücks 1261/2 die beiden Grundstücke 1402 und 1566/3, verläuft entlang der Grundstücksgrenze des Grundstücks 1261/2 nach Süden und in weiterer Folge entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks 1263/2 nach Westen. Dort überquert die Grenzlinie in gerader Verlängerung das Grundstück 1819 und verläuft entlang der nördlichen Grenzen der Grundstücke 1265, 1266 und 1268 nach Osten zum äußersten östlichen Punkt der Begrenzungslinie. Von dort verläuft die Grenze entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke 1268, 1267, 1291, 1290, 1285, 1287, 1286, 1297, 1284 und 1283 nach Südwesten bis zur Kerschdorfer Landesstraße. Nach Überquerung der Kerschdorfer Landesstraße verläuft die Grenze weiter entlang der Außengrenze des Grundstücks 1332 nach Südwesten bis zum südlichen Eckpunkt dieser Parzelle und von dort entlang der Parzellengrenze nach Nordwesten. Die Außengrenzen der Grundstücke 1330/1 und 1330/2 bilden bis zum westlichen Eckpunkt der letztgenannten Parzelle die Abgrenzung. An diesem Punkt schwenkt die Grenzlinie nach Süden und verläuft entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1336/3, 1336/2, 1341 und 1343 bis zum südlichsten Punkt der Abgrenzung, der in der linearen Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Grundstücks 1343 nach Westen bis zum Schnitt mit der nordöstlichen Grenze des Grundstücks 1424/1 liegt. In weiterer Folge folgt die Abgrenzung der Außengrenze des Grundstücks 1429, durchschneidet in direkter Verlängerung das Grundstück 1814, verläuft entlang der südlichen Grenze des Grundstücks 1436/2 nach Westen, schwenkt dort nach Norden und verläuft entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1438/2 und 1443, überquert das Grundstück 1813 und verläuft weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1451/2, 1451/4, 1451/5 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks 1472. Von diesem Punkt verläuft die Grenzlinie entlang der inneren Grundstücksgrenze des Grundstücks 1472 und weiter entlang der inneren Grundstücksgrenze des Grundstücks 1487 bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt. Von dort verläuft die Grenzlinie entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1462, 1481/1, 1481/2 und 1478/2 zum nördlichen Eckpunkt des Grundstücks 1451/10 nach Norden an der Kerschdorfer Landesstraße. Von diesem Eckpunkt ausgehend verläuft die Abgrenzung quer über die Landesstraße zum südlichen Eckpunkt des Grundstücks 1549/1 und folgt den Außengrenzen der Grundstücke 1549/1 und 1553 bis zum nördlichen Eckpunkt des Grundstücks 1556/1. Von diesem Punkt ausgehend verläuft die Abgrenzung nach Nordosten, überquert die Wegparzelle, verläuft weiter entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1608, 1606, 1605/1, 1569/2 und 1569/4 und trifft in weiterer Folge auf den Ausgangspunkt der Beschreibung, den nördlichen Eckpunkt des Grundstücks 1568.
Kerschdorf II
Alle genannten Grundstücke befinden sich in der KG Kerschdorf.
Die Abgrenzung umfasst die Außengrenze des Grundstücks 1835/1 und die Außengrenze des Grundstücks 1799.
Kerschdorf III
Alle genannten Grundstücke befinden sich in der KG Kerschdorf.
Die Grenzlinie verläuft ausgehend vom südlichen Eckpunkt der Parzelle 1768, KG Kerschdorf, zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks 1787/1 und von dort entlang der Außengrenze der Grundstücke 1787/2, 1780 und 1770 nach Osten zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks 1770. Von dort verläuft die Grenzlinie nach Süden entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1770, 1771 und 1773/1 zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks 1773/1. Von dort verläuft die Grenzlinie zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks 1733 und weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1733, 1734/2, 1736, 1695 und 1691/3 bis zum südöstlichen Eckpunkt des letztgenannten Grundstücks. Von dort verläuft die Grenzlinie entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1691/3, 1808, 1696, 1697, 1718, 1713/2, 1712, 1711 und 1723 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks 1723. Von dort verläuft die Grenzlinie entlang der Gemeindegrenze zur Nachbargemeinde St. Stefan nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
St. Georgen
Alle genannten Grundstücke befinden sich in der KG St. Georgen.
Die Grenzlinie verläuft ausgehend vom Schnittpunkt der Parzelle 1343/2 (Weg) mit Parzelle 1334 und der Kerschdorfer Landesstraße (L 36) entlang der Parzelle 1534 nach Norden, durchschneidet in kürzester Linie die Parzellen 1333, 1332 und 1349 bis zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 1350. Von diesem der Südgrenze nach Osten folgend bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung mit der Parzellengrenze 1371. Entlang dieser und Parzelle 1372 nach Süden und weiter nach Osten entlang der Parzelle 1373/1. Entlang der Ostseite der Parzellen 1373/1, 1375 und 1376/3 nach Süden, entlang der Südgrenze der Parzelle 1402 weiter nach Süden bis zum Weg (Parzelle 1529). In direkter Linie den Weg querend zu Parzelle 1404, weiter nach Osten an der Nordseite von Grundstück 1405. An dessen Ostseite nach Süden, den Weg (Parzelle 1528) querend entlang von Parzelle 1406 bis zum Grundstück 1415/2. An der Südseite der Parzelle 1415/1 und Ostseite von Parzelle 1414/1 zuerst nach Süden und daraufhin wieder nach Westen bis zum Schnittpunkt mit den Parzellen 1414/1, 1414/6 und 1414/2. Die Parzelle 1414/2 und die Kerschdorfer Landesstraße (L 36) querend in direkter Linie zur Ostseite der Parzelle 597/2 nach Süden und Westen. Entlang der Südseite der Parzellen 600/10, 600/1, 603 und 606/1 nach Westen bzw. Süden. Vom südwestlichsten Punkt der Parzelle 606/1 über den Weg (Parzelle 1540) nach Norden entlang der Westgrenze von Parzelle 606/2 und Parzelle 1531 und ab dem Schnittpunkt mit Parzelle 607/2 entlang dieser nach Westen und Norden entlang von der Ostgrenze der Parzelle 755. Entlang der Ostseite der Kerschdorfer Landesstraße (L 36) nach Norden, der Südseite der Parzellen 756 und 757 nach Westen bzw. nach Norden wieder bis zur Kerschdorfer Landesstraße (L 36) folgend. Vom Schnittpunkt der Parzelle 757 mit der Landesstraße in direkter gedachter Linie bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung, dem nordwestlichsten Punkt der Wegparzelle 1343/2.
Kühweg
Alle genannten Grundstücke befinden sich in der KG St. Georgen.
Die Grenzlinie verläuft ausgehend vom Schnittpunkt der Parzellen 1091/2, 1091/1 und 1090, die Wegparzelle 1506 in direkter Linie querend zum nördlichen Schnittpunkt der Parzellen 827/1 und 827/2. Entlang der Ostseite der Parzelle 827/1 nach Süden und entlang der Südseite der Parzellen 827/1, 817/2 und 822/1 nach Osten. Ab dem Schnittpunkt mit Parzelle 817/2 und entlang deren Ostgrenze nach Süden bis zur Parzelle 817/1. Den Grenzen der Parzelle erst nach Osten, dann nach Süden und Westen folgend bis zum Schnittpunkt der Parzellen 832, 806 und 817/1. Entlang den Westseiten der Parzellen 806, 809 nach Süden, die Wegparzelle in direkter Linie querend und weiter entlang den Ostgrenzen der Parzellen 838/2, 836 und 838/5 nach Süden bis zum südlichsten Punkt der Parzelle 838/5, dann dieser Parzellengrenze entlang nach Westen und weiter entlang der Ostgrenzen der Parzellen 838/6, 838/1 und 846 nach Süden. Entlang der Südgrenzen der Parzellen 846 und 845 nach Westen bis zum Schnittpunkt mit der Parzelle 865. Ab diesem Punkt entlang der Ostgrenze der Parzelle 865 bis zu ihrem südlichsten Punkt, in gerader Linie bis zum nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle 862/2 springend und dann entlang den Parzellengrenzen der Grundstücke 862/2 und 867 nach Süden und dann nach Osten entlang der Südgrenzen der Parzellen 867, 878, 881 und 884 nach Osten bis zum Schnittpunkt der Parzelle 884 mit der Wegparzelle 1506. Von diesem Punkt den Weg querend zum nördlich davon gelegenen Schnittpunkt der Parzelle 1033 mit dem Weg 1506. Entlang den westlichen Parzellengrenzen von 1033, 1032, 1025, 1044 und 1046 nach Norden. Dann entlang der Nordgrenze der Parzelle 1046 nach Westen bis zur Parzelle 1045/1 und deren westliche Grenze folgend nach Norden bis zum Weg 1505/2. Den Weg in gedachter direkter Linie querend und entlang der Westgrenze der Parzelle 1081 bis zum Schnittpunkt mit Parzelle 1076. Eine gedachte kürzeste Verbindung zum Schnittpunkt der Parzellen 1086, 1076 und 1075. In weiterer Folge entlang den Westgrenzen der Parzellen 1086, 1087/1 und 1087/2 nach Norden, entlang der Nordgrenze von 1087/2 und 1069 nach Osten. Vom südöstlichsten Eckpunkt der Parzelle 1070/1 führt die Grenze entlang den Ostgrenzen der Parzellen 1070/1 und 1091/1 bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung, dem Schnittpunkt der Parzellen 1091/1, 1090 und 1091/2.
Saak
Alle genannten Grundstücke befinden sich in der KG Saak.
Ausgangspunkt der Begrenzung ist der nördliche Eckpunkt des Grundstücks 673/1. Von dort verläuft die Abgrenzung im Uhrzeigersinn entlang der Außengrenzen der Grundstücke 673/1, 688/2, 688/1, 699, 700, 702, 705, 706, 707, 708, 710, 713, 718/1 und 721. Die Grenzlinie folgt der Außengrenze des Grundstücks 724/1 bis zu der Linie, die durch eine gedachte Verlängerung der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks 773/2 nach Norden entsteht. Die Grenzlinie folgt in weiterer Folge den Außengrenzen der Grundstücke 773/2, 765, 1305, 1304, 1306, 1308, 1310, 1311, 1330, 1331, 1333 und 1325/7. Hier schwenkt die Begrenzungslinie nach Nordwesten und verläuft entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1325/4, 1323/2, 1325/8, 1323/1, 1317/3, 1317/2, 1320/2 und 1321 bis auf Höhe des südlichen Eckpunktes des Grundstücks 1284/1. Von diesem Eckpunkt verläuft die Begrenzung entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1951/2, 1280/2, 1931/1, 993/3, 993/2, .247, 997/1, 989, 910/1, 907/1, 905/1, 906/2, 903 und 902 bis zum nördlichen Eckpunkt des Grundstücks 902. Von dort verläuft die Begrenzung entlang der Außengrenzen der Grundstücke 898/1, 876/3 und 876/1 bis zu deren nordwestlichem Eckpunkt und überquert die Wegparzelle 1924 auf dem kürzesten Weg zur Außengrenze des Grundstücks 882/2. Von dort verläuft die Abgrenzung entlang der Außengrenzen der Grundstücke 864/2, .863, 862, 1923/3, 673/7, 675 und 673/1, wo sich der Ausgangspunkt der Abgrenzung befindet
Die Grenzbeschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn. Betrachtungspunkt für die Außengrenze der Grundstücke ist ein gedachter Mittelpunkt des Gebietes. Ergeben die in der Grenzbeschreibung angeführten Grenzen keine geschlossene Grenzlinie, so gilt die jeweils kürzeste Verbindung zwischen den in der Grenzbeschreibung angeführten angrenzenden Grundstücken als Grenze."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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