LGBL_KA_20020311_12•Kärntner Naturschutzgesetz;Änderung
LGBL_KA_20020311_12Kärntner Naturschutzgesetz;ÄnderungGazette11.03.2002
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1986, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 4/1988, 104/1993, 87/1995, 21/1997, 44/2000 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 52/1987, 60/1994 und 52/1997, wird wie folgt geändert:
„(2) Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind vorrangig zu erhalten."
„(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet
(3) Das Land hat für die Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Sicherung der Artenvielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu sorgen, wobei die prioritären Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(4) Als prioritäre Lebensraumtypen im Sinne von Abs. 3 gelten die im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – im Folgenden kurz ,FFH-Richtlinie‘ genannt – mit dem Zeichen ,*‘ gekennzeichneten, vom Verschwinden bedrohten Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.
(5) Als prioritäre Arten im Sinne von Abs. 3 gelten die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen ,*‘ gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt."
„§ 2a
Vertragsnaturschutz
(1) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Pflege von Natur und Landschaft oder über einen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gelegenen Verzicht auf bisher ausgeübte Nutzungsformen abschließen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 1 hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne von Abs. 1 erreicht werden kann. Das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung trotz Versuches ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der betreffenden Verordnung.
„§ 4
Landesweit geltende Schutzbestimmungen
Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:
„wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde."
„(2) Für Flächen im Sinne von Abs. 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs. 1 nicht."
„(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung floßartiger Anlagen in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als Bauland, Grünland – Bad, Grünland – Kabinen oder Grünland – Liegewiese gewidmet ist."
„(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden."
„§ 11
Änderung
Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen."
„sofern diese nicht anderweitig erreichbar sind;"
„(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie und in Art. 5 ff der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) – im Folgenden kurz ,Vogelschutz-Richtlinie‘ genannt – zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere
„Die im Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie eingetragenen Pflanzenarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Pflanzenarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf."
„Die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf."
„§ 21
Aussetzen nicht heimischer Tiere und Pflanzen oder gentechnisch veränderter
Organismen
(1) Das Aussetzen oder Aussäen wildwachsender Pflanzen und das Aussetzen freilebender Tiere, die nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn damit keine wesentliche Beeinträchtigung der heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihres Lebensraumes, von Ökosystemen, des Wirkungsgefüges der Natur oder der Interessen der Land- und Forstwirtschaft verbunden sein könnte.
(2) Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/1998, erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder des Wirkungsgefüges der Natur nicht auszuschließen ist."
„(2) Die Landesregierung darf von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie Ausnahmen genehmigen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt."
„§ 24a
Europaschutzgebiete
(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll.
(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs. 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.
§ 24b
Verträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz
(1) Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist
(2) Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Abs. 1 eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele. Durch Auflagen ist zu bewirken, dass die Verschlechterung möglichst gering gehalten wird. Die Kommission der Europäischen Union ist über die vorgeschriebenen Auflagen zu unterrichten.
(3) Beherbergt ein Europaschutzgebiet prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten, dürfen bei der Interessenabwägung im Sinne von Abs. 2 nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden. Andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur nach Anhörung der Kommission der Europäischen Union geltend gemacht werden.
(4) Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union dürfen Nutzungsmaßnahmen an davon betroffenen Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bisher rechtmäßig vorgenommen werden konnten. Alle weitergehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der vom Vorschlag betroffenen natürlichen Lebensräume oder der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, für die ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll, zur Folge haben könnten, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahmen keine Verschlechterung der Lebensräume und keine erhebliche Störung der dort vorkommenden Arten bewirken und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderlaufen."
„(4) Die für die Erlassung von Verordnungen im Sinne von Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen gelten sinngemäß für die Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union."
„§ 32a
Örtliche Naturdenkmale
(1) Naturgebilde und Kleinbiotope im Sinne von § 28 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Oberflächengewässer, Wasserfälle, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Felsformationen, dürfen von der Gemeinde durch Bescheid zu örtlichen Naturdenkmalen erklärt werden. § 28 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Im Verfahren vor Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 ist das Land zu hören.
(3) Die Schutzbestimmungen für Naturdenkmale (§ 29) und die Regelungen über die Kundmachung einer Naturdenkmalerklärung (§ 30) gelten auch für örtliche Naturdenkmale.
(4) Die Regelungen über die Genehmigung von Eingriffen in Naturdenkmale (§ 31 Abs. 1), die Bekanntgabepflichten nach § 31 Abs. 2, die Vorkehrungsverpflichtungen nach § 31 Abs. 3 und einem allfälligen Widerruf einer Naturdenkmalerklärung (§ 32) gelten für örtliche Naturdenkmale mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils die Gemeinde wahrzunehmen hat.
„IX. Abschnitt
Erhebung, Entwicklung und Pflege von
Natur- und Landschaftsräumen
§ 45
Naturinventar
(1) Die Landesregierung hat für Naturschutzgebiete (§ 23) und Europaschutzgebiete (§ 24a) eine Naturraumerhebung zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes zu erstellen (Naturinventar). Das Naturinventar dient auch der Überwachung des günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.
(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Umstände zu enthalten. Im Naturinventar sind als naturschutzfachlich bedeutsame Umstände insbesondere darzustellen:
(3) Im Naturinventar dürfen auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung oder die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen getroffen werden und Veränderungen ersichtlich gemacht werden.
(4) Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen. Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen, die im Naturinventar aufgezeichnet sind, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
(5) Nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel kann die Landesregierung Naturinventare auch für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume, insbesondere Ersatzlebensräume, im Sinne von § 12 Abs. 1 erstellen.
§ 46
Schutzgebietsbezogene Sachgebietsprogramme
Die Landesregierung darf für Schutzgebiete, die nach diesem Gesetz eingerichtet wurden, Sachgebietsprogramme im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und Pflege der Natur in diesen Schutzgebieten im überörtlichen Interesse gelegen sind.
§ 47
Ökologische Bauaufsicht
(1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, insbesondere wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht).
(2) Die ökologische Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach-, vorschriften- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bescheides. Sie hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen.
(3) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind jederzeit berechtigt, Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen im betroffenen Bereich vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu kontrollieren und zu beanstanden. Werden Beanstandungen nicht berücksichtigt, ist die Behörde davon zu informieren.
(4) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Sie sind der Behörde gegenüber verpflichtet, auf deren Ersuchen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht sind vom Antragsteller zu tragen. Dessen Verantwortlichkeit wird durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt."
„Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist."
„§ 51a
Vereinfachtes Verfahren
(1) Für bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 darf anstelle eines Antrages nach § 51 Abs. 1 nach Maßgabe von Abs. 2 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden.
(2) In einer Anzeige nach Abs. 1 sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschrei-bungen sowie eine Darstellung anzuschließen, warum das Vorhaben nicht gegen die in § 9 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Interessen verstößt (Landschaftsverträglichkeitserklärung). Die Pläne, Beschreibungen und die Landschaftsverträglichkeitserklärung müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und von diesem und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein; sie sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Lageplan, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und vereinfachte Pläne sind in zehnfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Haftung des Verfassers der Pläne, Beschreibungen und der Landschaftsverträglichkeitserklärung für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.
(3) Die Behörde hat von der Anzeige unverzüglich die Gemeinde zu verständigen, in deren Gemeindegebiet das Vorhaben geplant ist. Bei Vorhaben im Sinne von § 54 Abs. 1 sind davon auch die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu verständigen. Die Gemeinde und die Mitglieder des Naturschutzbeirates können bis vier Wochen nach dem Einlangen der Verständigung bei der Behörde verlangen, über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(4) Wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige der Partei unter Angabe von Gründen mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist und die Anzeige als Ansuchen nach § 51 gewertet wird, darf es im Sinne der eingereichten Unterlagen ausgeführt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Die örtlich in Betracht kommenden Einsatzleiter der Kärntner Bergwacht sind davon zu informieren.
(5) Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt zwei Jahre nach Erstattung der Anzeige."
„§ 53
Parteistellung der Gemeinden
Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Berufung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben."
„(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g, Letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. f festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören."
„(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde."
„Der durch einen Bescheid im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht; darauf ist im Bescheid hinzuweisen."
„(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden Handlungen oder Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde den betreffenden Bereich versiegeln oder absperren."
„(2) In Naturschutzgebieten obliegt die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz der Landesregierung. Die Landesregierung hat weiters die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 wahrzunehmen."
„Bedarf ein Projekt einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und einer Bewilligung nach § 22 Abs. 2, obliegt auch die Erteilung dieser Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde."
„(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten."
„Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde."
„§ 63
Sitzungen
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob im Sinne des § 61 Abs. 3 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben."
„§ 65
Mitwirkung
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 Abs. 1 lit. a, f und k, 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 sowie der auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch
(2) Die in Abs. 1 genannten Organe haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Wahrnehmung der Rechte nach § 60 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Zollorgane haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die nach den §§ 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch
(4) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen."
„§ 66b
Rechtmäßiger Bestand
Für Anlagen, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen und seit mindestens 20 Jahren bestehen und für die eine Bewilligung auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht mehr nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Bewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist behördlich unbeanstandet geblieben ist."
„(1)Wer
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist."
Artikel II
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20020311_12",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20020311_12",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}