Verordnung der Landesregierung vom 5. März 2002, Zahl: -6-OG1-14/11-2002, mit der der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen der Landeshauptstadt Klagenfurt (1, 3 bis 24 und 27) im politischen Bezirk Klagenfurt-Stadt festgesetzt wird
Auf Grund der §§ 57 Abs. 1, 2 und 3 und 58 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2001, wird verordnet:
§ 1
Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen der Landeshauptstadt Klagenfurt (1, 3 bis 24 und 27) mit dem Standort in der Landeshauptstadt Klagenfurt umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt.
§ 2
Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen der Landeshauptstadt Klagenfurt (1, 3 bis 24 und 27) ist im Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt und in den Volksschulen der Landeshauptstadt Klagenfurt (1, 3 bis 24 und 27) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 3
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 23. Jänner 1976, LGBl. Nr. 14/1976, mit der ein gemeinsamer Schulsprengel für die Volksschulen der Landeshauptstadt Klagenfurt festgesetzt wird, außer Kraft.