LGBL_KA_20020422_22•Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996;Änderung
LGBL_KA_20020422_22Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996;ÄnderungGazette22.04.2002
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 – K-TTG, LGBl. Nr. 77/1996, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 86/1997, 67/1998 und 89/2001, wird wie folgt geändert:
„(11) Werden Tiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Erziehungsberechtigten für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Haltung zu sorgen; ist dies nicht möglich, müssen sie für eine Beendigung der Tierhaltung sorgen."
„(7)Tiere nach Abs. 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Abs. 2, 3 oder 5 gehalten werden dürfen."
„(6) Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 1 angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Abs. 3 gehalten werden dürfen."
„§ 13
Zoos
(1) Der Betrieb eines Zoos im Sinne der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos und wesentliche Änderungen dieser Zoos bedürfen der Bewilligung der Behörde. Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr eine signifikante Anzahl von Wildtieren oder Wildtierarten zur Schau gestellt wird, deren Haltung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend ist. Wildtiere sind Tiere, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen und keine Haustiere sind.
(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Betreibers zu erteilen, wenn
(3) Die Bewilligung ist unter den im Interesse des Tierschutzes, der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen.
(4) Die Betreiber von Zoos haben sich wahlweise zu beteiligen
(5) Die Betreiber von Zoos haben die Aufklärung und das Bewußtsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, zu fördern.
(6) Die Betreiber von Zoos haben in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die Sammlung des Zoos zu führen und auf jeweils neuestem Stand zu halten.
(7) Zoos unterliegen der Aufsicht der Behörde; sie sind in regelmäßigen Abständen, längstens aber alle zwei Jahre, zu überprüfen. Den Organen der Behörde sind – soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der erlassenen Bescheide und Verordnungen erforderlich ist – Zutritt zu allen Einrichtungen zu gestatten und alle zur Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Aufzeichnungen vorzulegen.
(8) Auf Grund von gemeldeten Änderungen oder festgestellten Mißständen dürfen nachträglich von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters zusätzliche geeignete Auflagen oder die Schließung für die Öffentlichkeit vorgeschrieben werden. Eine Änderung des Bewilligungsbescheides ist zulässig, wenn dadurch – wie etwa durch die Reduzierung des Tierbestandes oder Beschränkung nach einzelnen Tierarten – den praktischen Erfordernissen Rechnung getragen werden kann und aufgetretene Mißstände in Hinkunft vermieden werden können.
(9) Bei schwerwiegenden Mißständen hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Als schwerwiegende Mißstände gelten jedenfalls solche, deren Vorliegen den Weiterbetrieb eines Zoos auch im eingeschränkten Umfang ausschließen würde, wie die Verhängung des Verbotes der Tierhaltung gemäß § 14 gegenüber dem Leiter, die mangelnde Eignung der Anlage für die Haltung der zur Schau gestellten Tiere, oder eine Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 4 durch einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren.
(10) Bei einem Entzug der Bewilligung ist der Betreiber verpflichtet, die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des Entzuges gehaltenen Tiere an befugte Halter zu übergeben. Bis zur tatsächlichen Übergabe sind die Tiere vom Betreiber weiter zu betreuen, wenn nicht die Gründe für eine Entziehung (§ 23 Abs. 3) vorliegen.
(11) Stellt die Behörde fest, dass ein Zoo ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben oder wesentlich geändert wird, so hat sie dem Betreiber mit Bescheid aufzutragen, den Zoo unverzüglich zu schließen oder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Bewilligung zu beantragen. Die Möglichkeit, nachträglich die Bewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn die Anlage für die Haltung der Tiere ungeeignet oder die sichere Verwahrung nicht gegeben ist. Im Falle der Schließung oder der Nichterteilung der Bewilligung gilt Abs. 10 in gleicher Weise.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb und die artgerechte Gestaltung der Zoos, die tiermedizinische Betreuung, Behandlung, Ernährung und Haltung der Tiere sowie über die zu führenden Register (Abs. 6) zu erlassen. Hiebei ist auf die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung, die Bedürfnisse der Tiere, die Abwehr von Gefahren für Tiere und Menschen und die Interessen der Gesundheit von Menschen und Tieren Bedacht zu nehmen."
„§ 13a
Tierparks
(1) Wer beabsichtigt, einen Tierpark (Tiergarten, Wildpark, Schaugehege) – ausgenommen Gehege nach § 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – zu führen oder wesentlich zu ändern, hat dies der Behörde vorher anzuzeigen. Tierparks sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere entgeltlich zur Schau gestellt oder zur Durchführung von Vorführungen, wie Flugvorführungen von Greifvögeln, gehalten werden, sofern kein Zoo (§ 13 Abs. 1) vorliegt.
(2) In der Anzeige (Abs. 1) sind die räumlichen Verhältnisse, die Ausstattung, die gehaltenen Tiere (Tierarten), der verantwortliche Leiter und die Anzahl und die Qualifikation des Betreuungspersonals anzugeben. Die Behörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige die für einen den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 entsprechenden Betrieb erforderlichen Auflagen und Bedingungen bescheidmäßig vorzuschreiben oder – wenn auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 nicht erfüllt werden können – den Betrieb des Tierparks bescheidmäßig zu untersagen.
(3) § 13 Abs. 6 bis 8, Abs. 9 – ausgenommen die Regelung betreffend die Verletzung des Abs. 4 – sowie Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.
§ 13b
Tierheime
(1) Wer beabsichtigt, ein Tierheim zu betreiben oder wesentlich zu ändern, hat dies der Behörde vorher anzuzeigen. Tierheime sind Einrichtungen, in denen ständig eine größere Zahl fremder oder herrenloser Tiere ohne Nutzungszweck in Verwahrung genommen bzw. gehalten wird.
(2) § 13a Abs. 2 gilt sinngemäß. § 13 Abs. 6 bis 8, Abs. 9 – ausgenommen die Regelung betreffend die Verletzung des Abs. 4 –, Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Mindeststandards für Tierheime insbesondere über die räumlichen und personellen Anforderungen, die Haltung und Betreuung der Tiere sowie Bestimmungen über die Führung von schriftlichen Aufzeichnungen zu erlassen. Hiebei ist auf die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung über die Bedürfnisse der Tiere, der Abwehr von Gefahren für Tiere und Menschen und die Interessen der Gewährleistung der Interessen der Gesundheit von Menschen und Tieren Bedacht zu nehmen.
13c
Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und Tierschauen
(1) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren nach §§ 10 und 11 in Zirkussen, Varietees sowie ihre Haltung in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. § 13 Abs. 2 und 3 und 6 bis 8, Abs. 9 – ausgenommen die Regelung betreffend die Verletzung des Abs. 4 c –, Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Landesregierung ist.
(2) Ein Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Tierhaltung und der Mitwirkung von Tieren in Zirkussen ist nicht durchzuführen, wenn bereits in einem anderen Bundesland auf Grund eines Verfahrens eine Berechtigung zur Haltung und zur Mitwirkung der Tiere erwirkt worden ist, und zwar
(3) Liegen die Voraussetzungen für den Entfall des Bewilligungsverfahrens nach Abs. 2 zwar vor, so ist dennoch ein Bewilligungsverfahren durchzuführen, wenn der Regelungsstandard des Bundeslandes, in dem die Berechtigung erlangt worden ist, niedriger ist als die Mindestanforderungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und Varietés sowie über die Haltung in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, sowie über die Führung von Aufzeichnungen zur Identifikation und der Führung von Nachweisen über den Verbleib der Tiere zu erlassen. Dabei sind jedenfalls jene Regelungen vorzusehen, die zur Umsetzung der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, LGBl. Nr. 77/2000, erforderlich sind. In der Verordnung ist auch festzulegen, welche Wildtiere im Interesse des Tierschutzes nach dem Stand der Erkenntnisse der Ethologie und Zoologie in Einrichtungen nach Abs. 1 nicht gehalten werden und nicht mitwirken dürfen."
„(2) Durch §§ 13 und 24 Abs. 1 Z 8 wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 28. März 1999, ABl. Nr. L94/24 vom 9. 4. 99, über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Jaguare (Panthera onca), Leoparden (Panthera pardus), Löwen (Panthera leo), Tiger (Panthera tigris), Schwarzbären (Ursus americanus), Braunbären (Ursus arctos), Herrentiere (Primates) mit Ausnahme von Menschenaffen (Hominidae) und Rüsseltiere (Proboscidea), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 13c Abs. 3 K-TTG in der Fassung dieses Gesetzes in Zirkussen und Wandertierschauen gehalten werden, dürfen in Zirkussen und Wandertierschauen noch bis 31. Dezember 2004 gehalten werden.
(3) Tierheime, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Anzeige gemäß § 13 K-TTG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2001, betrieben werden, dürfen als Tierheime nach § 13b K-TTG in der Fassung dieses Gesetzes weiterbetrieben werden.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende stationäre Einrichtungen, die Tiere zur Schau stellen oder in denen sie zur Durchführung von Vorführungen gehalten werden – ausgenommen Gehege nach
§ 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 –, haben diese Tatsache der Behörde binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Inhalt der Anzeige richtet sich nach § 13a Abs. 2 K-TTG in der Fassung dieses Gesetzes. Die Behörde hat daraufhin mit Bescheid festzustellen, ob ein Zoo im Sinne des § 13 K-TTG in der Fassung dieses Gesetzes vorliegt. Wird das Vorliegen eines Zoos rechtskräftig festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich die Bewilligung nach § 13 K-TTG in der Fassung dieses Gesetzes zu beantragen. Die Einrichtung wird bis zur Rechtskraft des Bewilligungsbescheides jedenfalls rechtmäßig betrieben. Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung nach § 13 K-TTG in der Fassung dieses Gesetzes hat bis spätestens 9. April 2003 zu ergehen. Liegt kein Zoo vor, gilt die Anzeige nach dem ersten Satz als Anzeige im Sinne des § 13a K-TTG in der Fassung dieses Gesetzes. Bis zum Ablauf von vier Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Einrichtung rechtmäßig betrieben.
(5) Durch Abs. 4 wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 28. März 1999, Abl. Nr. L94/24 vom 9. 4. 99, über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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