Auf Grund des 2. Abschnittes des II. Teiles Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D, LGBl. Nr. 48/1999, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„Von der in Abs. 2 letzter Halbsatz genannten Voraussetzung einer entsprechenden Verwendung vor der Zulassung zur Dienstprüfung in der jeweiligen Verwendungsgruppe und der Voraussetzung des Abs. 3 darf in begründeten Fällen abgesehen werden."