LGBL_KA_20020521_29•Ruderregatta auf dem Wörther See; Motorbootfahrverbot
LGBL_KA_20020521_29Ruderregatta auf dem Wörther See; MotorbootfahrverbotGazette21.05.2002
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Der östliche Teil des Wörther Sees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Schwarzen Felsen bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 8. Juni 2002, und Sonntag, den 9. Juni 2002, jeweils in der Zeit von 7.30 bis 11.30 Uhr und von 13 Uhr bis zum Ende der Bewerbe der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der 71. Kärntner Internationalen Ruderregatta und der 44. Kärntner Internationalen Juniorenregatta vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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