Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Mai 2002, Zl.-11-VAG-1/13-2002, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder durch den Weidetierverkehr.
Artikel I
Aufgrund des § 46 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1
Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- und Talweiden des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2002 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen.
§ 2
Die Besitzer von Weiden oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Tuberkulosefreiheit der aufgetriebenen Weiderinder zu überprüfen
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 64 Tierseuchengesetz bestraft.
Artikel II
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.