LGBL_KA_20020612_34•Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung
LGBL_KA_20020612_34Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; ÄnderungGazette12.06.2002
Gemäß § 108 Absatz 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 4/2000 und 129/2001 und der Kundmachung LGBl. Nr. 119/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„§ 2
Tarif
A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 und der Kärntner Bauordnung 1996:
Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt jenes Geschoss als erstes, in dem der Fang beginnt. Weiters sind alle Geschosse, die der Rauchfang durchläuft, zu zählen.
Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses aufwärts zählen je drei volle Meter Fang als ein Geschoss. Eine Restlänge zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als zwei Meter ist. Fangaufsätze sind in die Länge einzurechnen.
Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 9,23 Euro einmal jährlich verrechnen.
TarifpostKehrpreis
Euro
TarifpostKehrpreis
Euro
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 19,92 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 23,80 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten."
„(2) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 4,58 Euro pro Fang zulässig."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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