Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 28. Mai 2002, Zahl: 7-GVB-55/1/2002, mit welcher für die Feuerbeschau die Obergrenze des zu ersetzenden Verdienstentganges festgesetzt wird
Gemäß § 27 Abs. 9 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000, K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Obergrenze, bis zu der ein nachgewiesener Verdienstentgang einschließlich der Umsatzsteuer den Sachverständigen der Feuerbeschau zu ersetzen ist, wird mit e 22,- je Arbeitsstunde festgesetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit welcher für die Feuerbeschau die Obergrenze des zu ersetzenden Verdienstentganges festgesetzt wird, LGBl. Nr. 51/1989, außer Kraft.