LGBL_KA_20020731_45•Kärntner Kulturförderungsgesetz; Wiederverlautbarung
LGBL_KA_20020731_45Kärntner Kulturförderungsgesetz; WiederverlautbarungGazette31.07.2002
Artikel I
Aufgrund des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1985, wird in der Anlage 1 das Kärntner Kulturförderungsgesetz (K-KFG), LGBl. Nr. 4/1992, in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 48/1996, 73/1998 und 61/2000 geänderten Fassung wiederverlautbart.
Artikel II
Es sind in Kraft getreten:
Artikel III
Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:
TitelLGBl. Nr. 48/1996Artikel I Z 1
§ 4 Abs. 2LGBl. Nr. 48/1996Artikel I Z 2
§ 8 Abs. 1LGBl. Nr. 73/1998Artikel I Z 1
§ 9 Abs. 3LGBl. Nr. 61/2000Z 1
§ 10 Abs. 2LGBl. Nr. 73/1998Artikel I Z 2
§ 10 Abs. 6LGBl. Nr. 48/1996Artikel I Z 4
§ 11 Abs. 2LGBl. Nr. 61/2000Z 2
§ 11 Abs. 2aLGBl. Nr. 61/2000Z 3
§ 11 Abs. 4LGBl. Nr. 61/2000Z 4
§ 12 Abs. 2LGBl. Nr. 61/2000Z 5
Artikel IV
Der 4. Abschnitt des Kärntner Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1992, ist gegenstandslos geworden und wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel V
Die bisherigen Absatzbezeichnungen im § 11 wurden im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert:
altneu
§ 11 Abs. 2a§ 11 Abs. 3
§ 11 Abs. 3§ 11 Abs. 4
§ 11 Abs. 4§ 11 Abs. 5
Artikel VI
Mit Artikel II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 73/1998 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
„(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 die Mitglieder für den Fachbereich „darstellende Kunst" für die Dauer der im Zeitpunkt nach Abs. 1 noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Eine Bestellung für diesen Zeitraum ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederbestellung nach § 8 Abs. 6 nicht zu berücksichtigen."
Artikel VII
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 – K-KFördG 2001" zu bezeichnen.
Artikel VIII
Die verbindende Kraft des wiederverlautbarten Textes des Kärntner Kulturförderungsgesetzes 2001 – K-KFördG 2001 beginnt am 1. Jänner 2002.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Inhaltsverzeichnis:
Kulturförderung
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Bereiche der Förderung
§ 3 Förderungsgrundsätze
§ 4 Förderungsmaßnahmen
§ 5 Besondere Bestimmungen für die Förderung
§ 6 Bericht über die Förderung
Kärntner Kulturgremium
§ 7 Einrichtung und Aufgaben
§ 8 Zusammensetzung und Bestellung
§ 9 Fachbeiräte
§ 10 Geschäftsführung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte
Preise des Landes
§ 11 Arten
§ 12 Vorschläge
Anlage 1
Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 –
K-KFördG 2001
Kulturförderung
§ 1
Zielsetzung
(1) Das Land Kärnten hat im Interesse des Landes und seiner Bewohner kulturelle Tätigkeiten zu fördern und zu unterstützen. Eine Förderung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn kulturelle Tätigkeiten in Kärnten ausgeübt werden oder einen Bezug zu Kärnten haben.
(2) Das kulturelle Schaffen ist frei; Maßnahmen des Landes nach diesem Gesetz stellen einen Beitrag zur Sicherung dieser Freiheit dar. Personen und Personengruppen sollen zur Erbringung kultureller Leistungen produzierender und reproduzierender Art ermuntert werden.
(3) Die Kulturförderung des Landes schließt ein:
(4) Die Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als Empfehlung für die Gemeinden zur Förderung der Kultur im örtlichen Bereich, insbesondere für die örtliche Volkskulturpflege und die künstlerische Ausgestaltung von Gemeindebauten.
§ 2
Bereiche der Förderung
(1) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sind entsprechend der kulturpolitischen Bedeutung und der künstlerischen Qualität insbesondere zu fördern:
(2) Die in Abs. 1 angeführte Reihung ist wertfrei.
§ 3
Förderungsgrundsätze
(1) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land darauf zu achten, dass hiedurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit in keiner Weise beschnitten werden. Auf größtmögliche Transparenz und Ausgewogenheit ist Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber Gewähr dafür bietet, dass er über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(3) Die Förderung kann neben unmittelbar kulturschaffenden Personen auch physischen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind. Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereich der kulturellen Tätigkeit oder für die allgemeine Tätigkeit der Person oder Einrichtung gegeben werden.
(4) Auf die Gewährung von Förderungen sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Durch die Förderung der kulturellen Tätigkeit nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahme mit solchen anderen Förderungsträgern ist anzustreben.
§ 4
Förderungsmaßnahmen
(1) Die Förderung der kulturellen Tätigkeit in allen Bereichen der Kultur hat insbesondere zu erfolgen durch
(2) Bei Hochbauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung durchzuführen. Hiebei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauvorhabens möglichst frühzeitig einsetzt. Ein angemessener Teil – jedenfalls aber 1 v. H – des Bauaufwandes ist für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden. Sollen in einem zeitlichen Zusammenhang mehrere Hochbauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, errichtet werden, so darf der für die künstlerische Ausgestaltung dieser Hochbauvorhaben zu verwendende Gesamtbetrag abweichend vom vorstehend festgelegten Mindesthundertsatz den einzelnen Bauvorhaben zugeordnet werden, wenn einzelne Hochbauvorhaben im kulturellen Sinn höher zu bewerten sind als andere und trotz einer Unterschreitung dieses Hundertsatzes noch ein angemessener Teil für die künstlerische Ausgestaltung aller Hochbauvorhaben verwendet wird. Vor einer derartigen Umschichtung ist der Fachbeirat für Baukultur zu hören. Bei bedeutenden Bauvorhaben soll ein Architektenwettbewerb ausgeschrieben werden. Bei Brücken, Straßen und sonstigen Tiefbauten des Landes ist eine ästhetische Umraumgestaltung und eine harmonische, umweltverträgliche Einbindung in das Landschaftsbild anzustreben.
(3) Zur Frage der Angemessenheit des Bauaufwandes für künstlerische Gestaltung ist der Fachbeirat für Baukultur zu hören.
(4) Bei Bauvorhaben, die das Land fördert, hat das Land die Gewährung der Förderung an die Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 2 zu binden.
§ 5
Besondere Bestimmungen für die Förderung
(1) Förderungen nach § 4 Abs. 1 lit. e und h dürfen nur auf Antrag, Förderungen nach § 4 Abs. 1 lit. e auch auf Vorschlag eines Fachbeirates gewährt werden.
(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen oder Förderungen anderer Rechtsträger u. ä. zu enthalten. Dies gilt in gleicher Weise für einen Förderungsvorschlag eines Fachbeirates.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber die Gewähr dafür bietet, dass er über die zur Durchführung des fördernden Vorhabens notwendigen Mittel verfügt, soweit diese nicht durch die begehrte Förderung nach diesem Gesetz und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll.
(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers zu binden,
(6) Bei der Gewährung von Förderungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die zeitliche Abfolge der Planungen des Förderungswerbers nicht unmöglich gemacht wird.
(7) Erfolgt eine Förderung durch die Gewährung von Beiträgen (§ 4 Abs. 1 lit. h) und ist der Erfolg für die Weiterführung einer kulturellen Tätigkeit von der Gewährung des Beitrages auch in den folgenden Jahren abhängig, so darf eine Förderungszusage für die Gewährung von Beiträgen auch über ein Kalenderjahr hinaus erfolgen. Voraussetzung für die Einlösung dieser Zusage ist es, dass die Förderungsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
§ 6
Bericht über die Förderung
(1) Die Landesregierung hat in jedem Kalenderjahr einen Bericht über die Kulturförderung des Landes Kärnten herauszugeben und zu veröffentlichen, in dem insbesondere auch über die Verwendung der für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Landes zu berichten ist. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen aufgenommen werden.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bericht nach Abs. 1 den Mitgliedern des Kärntner Landtages sowie allen Förderungswerbern und den geförderten Personen und Einrichtungen über deren Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Kärntner Kulturgremium
§ 7
Einrichtung und Aufgaben
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik wird beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung „Kärntner Kulturgremium", im folgenden „Kulturgremium" genannt.
(2) Dem Kulturgremium obliegt neben den Aufgaben nach Abs. 1 die Abgabe von Stellungnahmen
(3) Dem Kulturgremium kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 1 weiters die Aufgabe zu,
(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Kulturgremium auch auf unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit Bedacht zu nehmen.
§ 8
Zusammensetzung und Bestellung
(1) Das Kulturgremium besteht aus mindestens 21, höchstens jedoch 35 Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen sind. Je ein Siebentel der Mitglieder ist jeweils aus nachstehenden Fachbereichen zu bestellen:
(2) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Kulturgremium geeignete Vertreter vorzuschlagen bzw. sich selbst zu bewerben.
(3) Die Bestellung der einzelnen Mitglieder hat unter Bedachtnahme auf die eingelangten Vorschläge zu erfolgen. Lauten mehrere Vorschläge auf eine bestimmte Person, so sind diese Vorschläge besonders zu berücksichtigen. Dies gilt in gleicher Weise für Vorschläge, die von Kultureinrichtungen – einschließlich der Kultureinrichtungen der slowenischen Volksgruppe – eingebracht werden, denen eine repräsentative Zahl von Kärntner Künstlern angehört. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder sollen aus dem Kreis der ausübenden Kulturschaffenden bestellt werden. Langen keine oder eine nicht ausreichende Zahl von Vorschlägen ein, so erfolgt die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge.
(4) Die jeweilige Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Die Mitglieder des Kulturgremiums sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch auszuüben.
(5) Scheidet ein Mitglied während der laufenden Funktionsperiode aus, so hat die Landesregierung die erforderlichen Nachbestellungen unter Anwendung der Absätze 1 bis 5 für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen.
(6) Eine Wiederbestellung eines Mitgliedes für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(7) Für jedes Mitglied des Kulturgremiums ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Die Namen der Mitglieder des Kulturgremiums sind in der „Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.
(9) Die Mitgliedschaft im Kulturgremium ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VI geltenden Bestimmungen und ein angemessenes Sitzungsgeld; das Sitzungsgeld ist durch Verordnung von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des Amtes festzulegen.
(10) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Kulturgremiums ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.
§ 9
Fachbeiräte
(1) Die jeweils für einen Fachbereich (§ 8 Abs. 1) bestellten Mitglieder des Kulturgremiums bilden einen Fachbeirat.
(2) Einem Fachbeirat obliegt die Vorberatung von Angelegenheiten, die ihm vom Kulturgremium übertragen wurden. Darüber hinaus hat der Fachbeirat das Recht, für seinen Fachbereich Stellungnahmen der im § 7 Abs. 3 umschriebenen Art abzugeben.
(3) Dem Fachbeirat nach § 8 Abs. 1 lit. f kommt gemeinsam mit dem Fachbeirat nach § 8 Abs. 1 lit. a auch die Aufgabe zu, die Landesregierung bei der künstlerischen Ausgestaltung von Bauvorhaben (§ 4 Abs. 2) zu beraten. Beschließende Stimme kommt den Mitgliedern beider Beiräte, einem Vertreter des Bauherrn und dem Architekten des konkreten Bauvorhabens zu. Zu diesen Beratungen hat der Vorsitzende des Beirates nach § 8 Abs. 1 lit. f einzuladen; ihm kommt auch die Vorsitzführung zu.
§ 10
Geschäftsführung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte
(1) Die Landesregierung hat die konstituierende Sitzung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte zur Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) einzuberufen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist von den Mitgliedern des Kulturgremiums (des Fachbeirates) aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Das Kulturgremium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Es ist weiters einzuberufen, wenn dies von dem für die Angelegenheiten der Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung oder von einem Siebentel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird. Dies gilt sinngemäß für die Fachbeiräte, mit der Maßgabe, dass eine Einladung erst auf Grund eines Verlangens der Hälfte der Mitglieder eines Fachbeirates zu erfolgen hat.
(3) Zu jeder Sitzung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte sind auch das für die Angelegenheiten der Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung und der Vorstand der für die Angelegenheiten der Kultur zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzuladen. Werden in den Sitzungen voraussichtlich Angelegenheiten berührt, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder der Landesregierung oder anderer Abteilungen fallen, sind auch diese Mitglieder der Landesregierung und die Vorstände der in Betracht kommenden Abteilungen einzuladen.
(4) Von jeder Sitzung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte sind die Landtagsklubs zu verständigen. Jeder Klub hat das Recht, jeweils einen Vertreter des für die Angelegenheit der Kultur zuständigen Ausschusses des Kärntner Landtages mit beratender Stimme zu entsenden.
(5) Das Kulturgremium und die Fachbeiräte haben das Recht, ihren Sitzungen fachkundige Personen beizuziehen. § 8 Abs. 9 gilt sinngemäß für beigezogene fachkundige Personen.
(6) Das Kulturgremium ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei aus jedem Fachbereich (§ 8 Abs. 1) mindestens ein Vertreter anwesend sein muss. Ein Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, wenn den Beratungen Personen mit beschließender Stimme beigezogen werden, mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Personen, anwesend ist. Das Kulturgremium und ein Fachbeirat fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(7) Das Kulturgremium hat die näheren Bestimmungen über die Einladung zu Sitzungen und deren Verlauf in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und in der „Kärntner Landeszeitung" bekannt zu machen.
(8) Geschäftsstelle des Kulturgremiums und der Fachbeiräte ist die für die Angelegenheiten der Kultur zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung.
Preise des Landes
§ 11
Arten
(1) Die Landesregierung hat alljährlich für besondere Leistungen auf kulturellem Gebiet Preise zu vergeben.
(2) In den Fachbereichen nach § 8 Abs. 12 lit. a bis e und g werden jedenfalls vergeben:
(3) Je ein Förderungspreis ist jeweils für die Fachbereiche nach § 8 Abs. 1 lit. a bis c, e und g zu vergeben. Zwei Förderungspreise sind für den Fachbereich nach § 8 Abs. 1 lit. d zu vergeben und zwar getrennt nach Naturwissenschaften und Technische Wissenschaften einerseits und Geistes- und Sozialwissenschaften andererseits.
(4) Im Bereich Architektur, Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadtsanierung wird ein Kärntner Landesbaupreis vergeben.
(5) Im Bereich der elektronischen Medien, der Fotografie und des Films, kann ein Anerkennungspreis vergeben werden.
§ 12
Vorschläge
(1) Für die Verleihung der Preise nach § 11 Abs. 2 kommt den in Betracht kommenden Fachbeiräten (§ 8 Abs. 1) ein Vorschlagsrecht zu.
(2) Für die Verleihung des Preises nach § 11 Abs. 3 kommt dem Fachbeirat nach § 8 Abs. 1 lit. f ein Vorschlagsrecht zu. Zur Beratung über die Erstattung dieses Vorschlages hat der Fachbeirat die Ingenieurkammer für Kärnten und der Steiermark und die Zentralvereinigung der Architekten Österreichs einzuladen, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Fachbeirat zu entsenden.
(3) Werden Vorschläge nicht erstattet, erfolgt die Verleihung der Preise ohne Bedachtnahme auf Vorschläge.
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