LGBL_KA_20020926_56•Schutz von Nutztieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und Tötung
LGBL_KA_20020926_56Schutz von Nutztieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und TötungGazette26.09.2002
Auf Grund des §7 Abs. 4 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes 1996 (K-TTG), LGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2002, wird verordnet:
ABSCHNITT I
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
(3) Durch diese Verordnung werden Angelegenheiten nicht berührt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
§ 2
Grundsätze
(1) Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren müssen diese von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
(2) Das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes auf humane und effiziente Weise auszuführen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erforderliche Eignung, die erforderlichen Fähigkeiten und die beruflichen Kenntnisse des mit der Schlachtung beauftragten Personals zu überprüfen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Tiere im Sinne dieser Verordnung sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(2) Unter
(3) Ein Schlachtbetrieb ist eine Einrichtung oder eine Anlage zur Schlachtung von Tieren, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser Tiere.
§ 4
Betäubungspflicht
Wer ein Tier schlachtet, muss vor dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen. Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken. Eine Betäubung kann entfallen, wenn dies
ABSCHNITTII
§ 5
Schlachtung und Tötung außerhalb
von Schlachtbetrieben
(1) Für die Schlachtung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel außerhalb von Schlachtbetrieben gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 sinngemäß.
(2) Alle in § 11 angeführten Betäubungs- und in § 13 angeführten Tötungsverfahren, die mit Sicherheit zum Tod führen, sind auch für die Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung zulässig. Bei der Anwendung von Betäubungsverfahren, die nicht sofort zum Tod führen (zB Bolzenschuss), ist die Tötung noch im Zeitpunkt der Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit durchzuführen. Ein weiterer Eingriff am Tier ist erst zulässig, wenn dessen Tod festgestellt worden ist.
(3) Überzählige Eintagsküken, die aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen zur Vernichtung bestimmt werden, und Embryonen in Brutrückständen sind auf folgende Weise so schnell wie möglich zu töten:
(4) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss.
(5) Verletzte und kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden.
ABSCHNITT III
Behandlung von Tieren in Schlachtbetrieben und Anforderungen an Schlachtbetriebe
§ 6
Allgemeine tierschutzgemäße Ausstattung
von Schlachtbetrieben
(1) Die Errichtung eines Schlachtbetriebes und dessen wesentliche Änderung sind der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind auch der Standort und die Art der zu schlachtenden Tiere anzugeben.
(2) Schlachtbetriebe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
(3) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung gewährleistet ist. Für Notfälle ist eine sachgemäß gewartete und regelmäßig überprüfte Ersatzausrüstung am Schlachtplatz zu verwahren
(4) Schlachtbetriebe haben über die erforderlichen Stallungen und Ausläufe zu verfügen. Der Boden von Grundflächen, auf denen die zur Schlachtung bestimmten Tiere abgeladen, transportiert oder vorübergehend untergebracht werden, muss trittsicher sein; er muss gereinigt, desinfiziert und gänzlich getrocknet werden können.
(5) Die Behörde hat durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen, dass die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere in einem einwandfreien Zustand sind, so dass sich eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung erreichen lässt.
§ 7
Ausladen und Treiben der Tiere
(1) Die in Schlachtbetriebe gelieferten Tiere müssen unverzüglich und mit aller Sorgfalt ausgeladen und getrieben werden.
(2) Zum Ausladen der Tiere müssen geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen, Hebebühnen oder Laufplanken verwendet werden, deren Fußboden ausreichend Halt gewährleisten muss. Brücken, Rampen und Laufplanken sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, damit die Tiere nicht stürzen, und so einzurichten, dass sie ein Minimum an Steigung aufweisen.
(3) Die Tiere dürfen nicht beim Kopf, den Hörnern, Ohren, Beinen oder beim Schweif und Fell hochgehoben werden, wenn ihnen dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Wenn erforderlich, sind Tiere einzeln zu führen. Korridore müssen so ausgeführt sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können.
(4) Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenützt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elektrische Treibstöcke dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden, vorausgesetzt, dass die Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren Abständen versetzt werden und die Tiere Raum haben, sich vorwärts zu bewegen. Derartige Schocks dürfen nur am Hinterviertelmuskel angewendet werden.
(5) Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen. Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. Es dürfen ihnen keine Hiebe und Fußtritte versetzt werden.
(6) Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, müssen mit großer Sorgfalt transportiert werden. Sie dürfen nicht geworfen, fallen gelassen oder umgestoßen werden. Sie sind so zu halten, dass die darin befindlichen Tiere auf dem Boden des Behältnisses stehen können. Überdies sind sie, wenn möglich, in waagrechter Stellung und maschinell zu be- und entladen. Sollte der Boden der Behältnisse elastisch oder perforiert sein, ist bei der Ausladung besondere Sorgfalt anzuwenden, damit die Extremitäten der Tiere nicht verletzt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln auszuladen.
§ 8
Unterbringung und Versorgung
im Schlachtbetrieb
(1) Die Tiere dürfen nur zum Schlachtplatz gebracht werden, wenn sie unverzüglich geschlachtet werden. Werden sie nicht sofort nach der Ankunft im Betrieb geschlachtet, so sind sie angemessen unterzubringen.
(2) Tiere, die über zwölf Stunden in Schlachtbetrieben verbringen müssen, müssen so gehalten und wenn erforderlich angebunden werden, dass sie sich leicht niederlegen können. Werden die Tiere nicht angebunden, so sind Fressplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
(3) Tiere, die auf Grund ihrer Gattung, ihres Geschlechts, Alters oder ihrer Herkunft einander feindlich gesinnt sind, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
(4) Tiere, die in Behältnissen befördert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten; andernfalls sind sie über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet werden, sind zu füttern und dann in angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen.
(5) Die Tiere sind vor witterungsbedingten Einflüssen zu schützen. Wenn Tiere zu hohen Temperaturen ausgesetzt waren, ist mit geeigneten Mitteln für Abkühlung zu sorgen.
(6) Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtung mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen; werden die Tiere nicht angebunden, so sind Fressplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
(7) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind zumindest jeden Morgen undAbend zu kontrollieren.
(8) Tiere, die während des Transportes bzw. nach ihrer Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, kranke, schwache, verletzte und noch nicht entwöhnte Tiere müssen sofort geschlachtet werden. Wenn das nicht möglich ist, sind sie zu separieren und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere sind dort zu töten oder zu schlachten, wo sie liegen geblieben sind, oder sind, wenn möglich und damit keine unnötigen Leiden verursacht werden, mit einer geeigneten Transportvorrichtung zum Schlachtplatz zu verbringen.
§ 9
Stallungen und Ausläufe
(1) Die Stallungen der Schlachtbetriebe müssen über
verfügen.
(2) Verfügen Schlachtbetriebe über Ausläufe, so muss gewährleistet sein, dass sich die Tiere vor widrigen Witterungseinflüssen schützen können.
(3) Während der Fütterung und während der Kontrolle müssen die Ställe angemessen beleuchtet werden. Erforderlichenfalls ist eine angemessene künstliche Zusatzbeleuchtung vorzusehen
§ 10
Besondere Vorschriften
bei der Betäubung
(1) Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhig zu stellen, so dass vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhig zu stellen, so dass Schmerzen, Leiden und Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden.
(2) Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist.
(3) Es ist untersagt, vor dem Betäuben bzw. Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als Aufhängung.
(4) Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage zu bringen, dass das Gerät problemlos exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhig zu stellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
§ 11
Betäubungsverfahren
(1) Das Betäubungsverfahren muss gewährleisten, dass das Tier schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. Vor jeder Betäubung sind die entsprechenden Geräte und Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit und das Fehlen von Mängeln zu überprüfen.
(2) Das Betäuben der Tiere hat durch Bolzenschuss, pneumatische Schussaparate, Stumpfen Schuss-Schlag, Elektronarkose oder Kohlendioxyd zu erfolgen. Dabei sind folgende Verfahren einzuhalten bzw. zu beachten:
B) Wasserbad:
Tötung mitTötung ohneTötung mitTötung ohne
TierkategorieBlutentzugBlutentzugBlutentzugBlutentzug
StromstärkeStromstärkeStromflusszeitStromflusszeit
(Ampere)(Ampere)(Sekunden)(Sekunden)
Truthahn0,150,2548–10
Ente, Gans0,130,20612–15
Haushuhn0,120,1648–10
Wachtel0,060,1048–10
§ 12
Entbluten von Tieren
(1) Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen. Es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
(2) Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Hauptblutgefäße (Vena Jugularis) bzw. der entsprechenden Halsschlagadern (Arteria carotis) eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weiteren Zurichtungen oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
(3) Die für das Betäuben, Anbinden, Hochwinden undEntbluten von Tieren zuständige Person hat die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vorzunehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
(4) Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können.
§ 13
Tötung
(1) Die Tötung von Tieren ist durch
(2) Die Tötung der Tiere durch Pistolen- oder Gewehrschuss darf für das Töten insbesondere von großem Zuchtwild, Hirschen und von ganzjährig auf der Weide gehaltenen Nutztieren angewandt werden. Dieses Verfahren muss durch die Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. Diese hat sich insbesondere davon zu vergewissern, dass dieses Verfahren von hierzu berechtigten Personen und unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung durchgeführt wird.
(3) Die Tötung der Tiere durch elektrischen Strom und Kohlendioxyd ist nur bei Schweinen, Ziegen, Hühnern, Enten, Gänsen und Puten zulässig. Diese Verfahren sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und der folgenden Grundsätze durchzuführen:
(4) Das Töten durch Genickschlag ist nur bei Hasen und Kaninchen erlaubt. Der Genickstich ist verboten. Fische sind durch Kopfschlag oder elektrisch zu töten.
(5) Das Abtrennen des Kopfes und der Genickbruch sind für das Töten von Geflügel zulässig, wenn diese Verfahren vorher von der Behörde genehmigt wurden. DieBehörde hat sich insbesondere zu vergewissern, dass diese Verfahren von hierzu berechtigten Personen – im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung – unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung durchgeführt werden.
§ 14
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Verordnung wird die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31. Dezember 1993, S 21, umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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