LGBL_KA_20021210_73•Kärntner Fischereikatasterverordnung
LGBL_KA_20021210_73Kärntner FischereikatasterverordnungGazette10.12.2002
Auf Grund des § 11 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Sämtliche Fischereireviere sind der jeweiligen Rechts- und Sachlage entsprechend in dem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu führenden Fischereikataster ersichtlich zu machen. Die Fischereireviere sind nach fließenden und stehenden Gewässern getrennt, bei Fließgewässern in der Richtung des Wasserlaufes geordnet, ersichtlich zu machen und fortlaufend zu nummerieren.
(2) Der Fischereikataster hat nachstehende Angaben zu umfassen:
(3) Die Angaben nach Abs. 2 sind nach dem Muster der Anlage ersichtlich zu machen.
(4) Im Fischereikataster dürfen die Fischereireviere zusätzlich in Gewässerkarten unter Anführung der fortlaufenden Nummern (§ 1 Abs. 1) dargestellt werden. Werden Gewässerkarten angelegt, so sind übersichtsmäßig sämtliche Fischereireviere des jeweiligen politischen Bezirkes, sämtliche Fischereireviere der einzelnen Gemeinden und jedes Fischereirevier für sich allein darzustellen. Die Grenzen der Fischereireviere sind durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen.
§ 2
Bei der Neuanlegung des Fischereikatasters sind die Angaben über die im Fischereikataster nach § 8 des Fischereigesetzes 1951 ersichtlich gemachten Fischereirechte zu Grund zu legen
§ 3
(1) Sind Fischereireviere noch nicht im Fischereikataster ersichtlich gemacht oder werden Fischereireviere neu gebildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen diese Fischereireviere im Fischereikataster ersichtlich zu machen.
(2) Die Angaben nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d sind auf Antrag des Fischereiberechtigten und gegebenenfalls des Fischereiausübungsberechtigten oder von Amts wegen ersichtlich zu machen.
(3) Der Fischereiberechtigte und gegebenenfalls der Fischereiausübungsberechtigte haben den Bestand des Fischereirechtes glaubhaft zu machen.
§ 4
Für jedes Fischereirevier im Sinne des § 1 ist eine mit der jeweils entsprechenden Nummer (§ 1 Abs. 1) zu versehende Urkundenmappe anzulegen. In dieser sind alle das Fischereirevier betreffenden Urkunden (Anträge, Bescheide, Verträge, Pläne udgl.) zu verwahren. Die Urkundenmappen sind nach fließenden und stehenden Gewässern getrennt nach der fortlaufenden Nummerierung zu ordnen und bilden die Urkundensammlung.
§ 5
Die Führung des Fischereikatasters und der Urkundensammlung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 6
Der Fischereiberechtigte und gegebenenfalls der Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, wegen des Fehlens oder der Unrichtigkeit einer Ersichtlichmachung im Fischereikataster Anträge auf Ersichtlichmachung oder Berichtigung von Angaben nach § 1 Abs. 2 im Fischereikataster zu stellen.
§ 7
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 66/1931, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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