Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 19. November 2002, Zl. -11-ALL-27/12-2002, über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996 und des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Besitzer von Ziegen, die im Bundesland Kärnten in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben gehalten werden, mit einem Alter über sechs Monaten, werden in die Beitragspflicht zum und in die Leistungen aus dem Tierseuchenfonds einbezogen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.