LGBL_KA_20021231_80•Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder
LGBL_KA_20021231_80Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für PflegekinderGazette31.12.2002
Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert
durch Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Richtsätze für Pflegegeld
(1) Die Richtsätze betragen monatlich:
(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes in der Höhe des Richtsatzes nach Abs. 1 lit.b besteht ab dem Monat, in dem der/die Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.
(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist der in Betracht kommende Richtsatz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 158/2002, entspricht.
(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des
monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes
§ 2
Ausstattungspauschale
Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist ein einmaliges Ausstattungspauschale in der Höhe von 3
327,03 zu gewähren.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, LGBl. Nr. 122/2001, außer Kraft.
(2) Die Zuerkennung von Leistungen aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2003 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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