Aufgrund des Art. 35 Abs. 3a der Kärntner Landesverfassung (K-LVG), LGBl. Nr. 85/1996, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird kundgemacht:
Im § 3 Abs. 4 wird der Betrag „3 281,83" durch den Betrag „3 231,83" ersetzt.
In der Anlage zur Kundmachung wird nach dem § 58 die Paragraphenbezeichnung „§ 57" durch die Paragraphenbezeichnung „§ 59" ersetzt.