- Landesverfassungsgesetz vom 18. Dezember 2002, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung - K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, wird wie folgt geändert:
Art. I
Dem Art. 60 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"In den Entwurf des Landesvoranschlages sind jedenfalls die voraussichtlich für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen."
Art. II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. 60 Abs. 2 zweiter und dritter Satz findet erstmals Anwendung bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages für das dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes folgende Finanzjahr.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r