LGBL_KA_20030312_9•Kärntner Heimgesetz;Änderung
LGBL_KA_20030312_9Kärntner Heimgesetz;ÄnderungGazette12.03.2003
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20030312_9",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20030312_9",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996, wird wie folgt geändert:
„(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
„(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 91/2002, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2002, des Psychotherapiegeset-zes, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001 und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 195/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, nicht berührt."
„(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung, sofern § 18a nicht anderes bestimmt."
„§ 18a
Anzeigepflicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zur Unterbringung von
sind vor ihrer Inbetriebnahme bei der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(3) Die Landesregierung hat die angezeigte Tätigkeit mit Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn
(4) Untersagt die Behörde die angezeigte Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid nicht oder nimmt sie die Anzeige vorher zur Kenntnis, darf mit der Ausübung der angezeigten Tätigkeit begonnen werden.
(5) Änderungen in den von der Anzeige gemäß Abs. 2 umfassten Bereichen sind der Landesregierung vor ihrer Durchführung unter Anschluss der im Abs. 2 angeführten Angaben anzuzeigen. Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden."
„(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Für die Durchführung der Überprüfungen sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere aus dem Kreis der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a)."
„§ 19a
Bestellte Überprüfungsorgane
(1) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan (§ 19 Abs. 2 letzter Satz) hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(2) Das Überprüfungsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt mit
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat.
(5) Ein Überprüfungsorgan kann auf sein Amt verzichten; der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Überprüfungsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(7) Das Überprüfungsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Überprüfungsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift ‚Überprüfungsorgan für Heime‘ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze ohne die erforderliche Anzeige betrieben werden, dürfen weiter betrieben werden, sofern der Träger der Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber die Anzeige nach § 18a erstattet, keine Untersagung nach diesem Gesetz erfolgt, und – wenn Verträge abgeschlossen werden – auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs. 2 lit. f entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Erfolgt keine Anzeige nach diesem Gesetz, hat die Landesregierung den Betrieb einzustellen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t