LGBL_KA_20030423_12•Kärntner Landessymbolegesetz und Aufhebung des Kärntner Wappen- gesetzes und des Gesetzes über die Kärntner Landeshymne
LGBL_KA_20030423_12Kärntner Landessymbolegesetz und Aufhebung des Kärntner Wappen- gesetzes und des Gesetzes über die Kärntner LandeshymneGazette23.04.2003
§ 1 Landesfarben
§ 2 Landesflagge
§ 3 Definitionen - Führung, Verwendung
§ 4 Aussehen
§ 5 Recht zur Führung des Wappens
§ 6 Behördliche Verleihung
§ 7 Berechtigungsumfang
§ 8 Unübertragbarkeit, Widerruf
§ 9 Untersagung bei unbefugter Führung
§ 10 Verwendung des Kärntner Landeswappens
§ 11 Aussehen
§ 12 Recht zur Führung und Verwendung
§ 13 Kärntner Heimatlied
§ 14 Verwaltungsübertretungen
§ 15 Verfall
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1
zu § 4 Abs. 3
Anlage 2
zu § 13
Landesfarben und Landesflagge
§ 1
Landesfarben
Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.
§ 2
Landesflagge
Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von Gelb-Rot-Weiß; der oberste
Streifen ist der gelbe.
Landeswappen
§ 3
Definitionen – Führung, Verwendung
(1) Unter Führung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben in Ausübung staatlicher Funktionen sowie im persönlichen oder geschäftlichen Verkehr, wie insbesondere als Aufdruck auf Brief- oder Geschäftspapier, auf Druckschriften oder Verlautbarungen, auf Ehrenzeichen oder Medaillen, auf Vereinsfahnen sowie auf Schildern und sonstigen Ankündigungen, zu verstehen.
(2) Unter Verwendung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art, insbesondere auf gewerblichen Artikeln, wie Fremdenverkehrsartikeln oder Ansichtskarten, oder auf Abzeichen zu verstehen, soweit dieser Gebrauch nicht als Führung im Sinne des Abs. 1 anzusehen ist.
§ 4
Aussehen
(1) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen.
(2) Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen.
(3) Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz in Farb- und Schwarzdruck.
§ 5
Recht zur Führung des Wappens
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zu
(2) Mit Ausnahme der in Abs. 1 angeführten Fälle ist die Führung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen hievon, in welcher Art auch immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner seiner Teile in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.
§ 6
Behördliche Verleihung
Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen auf Antrag erteilt werden, die
§ 7
Berechtigungsumfang
(1) Im Bescheid über die Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.
(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund eines Bescheides nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigten
§ 8
Unübertragbarkeit, Widerruf
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.
(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
§ 9
Untersagung bei unbefugter Führung
Die Landesregierung hat – unabhängig von einer Bestrafung – die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, sowie die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form mit Bescheid zu untersagen.
§ 10
Verwendung des Kärntner Landeswappens
(1) Für die Verwendung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art ist keine Bewilligung erforderlich.
(2) Die Verwendung des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen oder das Ansehen des Landes herabwürdigenden Form ist verboten.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß.
Landessiegel
§ 11
Aussehen
Das Kärntner Landessiegel weist das Kärntner Landeswappen mit der Umschrift „Land Kärnten" auf.
§ 12
Recht zur Führung und Verwendung
Die Führung und Verwendung des Kärntner Landessiegels steht nur der Landesregierung zu.
Kärntner Landeshymne
§ 13
Kärntner Heimatlied
Das Kärntner Heimatlied „Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt", Weise von Josef Rainer von Harbach, Gedicht von Johann Thaurer von Gallenstein, 4. Strophe von Agnes Millonig, ist in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung die Kärntner Landeshymne.
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet –, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180,– Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 15
Verfall
(1) Bewegliche Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, können von der Bezirksverwaltungsbehörde für verfallen erklärt werden.
(2) Bei unbefugter Führung des Kärntner Landeswappens oder bei unwürdiger oder das Ansehen des Landes herabwürdigender Verwendung des Kärntner Landeswappens können bewegliche Gegenstände für verfallen erklärt werden, die das Kärntner Landeswappen aufweisen oder zur Herstellung des Kärntner Landeswappens bestimmt waren, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint.
(3) Lässt sich der gesetzmäßige Zustand durch Entfernung des Wappens oder sonst durch Änderung des Gegenstandes herstellen, tritt an die Stelle des Verfalls eine entsprechende Anordnung.
§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz), LGBl. Nr. 69/1985, und das Gesetz vom 29. Juni 1966 über die Kärntner Landeshymne, LGBl. Nr. 46/1966, außer Kraft.
(3) Die auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz) erteilten und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch aufrechten Bewilligungen zur Führung des Kärntner Landeswappens gelten als nach diesem Gesetz erteilte Berechtigungen; sie unterliegen im Übrigen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e
Anlage 2
Kärntner Heimatlied
Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt.
Gedicht 1822 von Johann Thaurer von Gallenstein.
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