Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. April 2003, Zl. 8 Sch-20/105/2003, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. April 2002, Zl. 8 Sch-20/97/2002, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, geändert wird
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 28/2002, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt - ausgenommen Vorrangfahrzeuge und solche mit Elektromotoren - wird auf dem Wörthersee mit 48, auf dem Ossiacher See mit 12, auf dem Millstätter See mit 16 und auf dem Weißensee mit 2 begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert."