Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Mai 2003, Zl.-11-VAG-1/12-2003, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder durch den Weidetierverkehr
Artikel I
Auf Grund des § 46 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet:
§ 1
Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- und Talweiden des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2003 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 64 Tierseuchengesetz bestraft.
Artikel II
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.