Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen, Erziehern an Horten und Erziehern an
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LGBL_KA_20030623_25•Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen, Erziehern an Horten und Erziehern an
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Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen, Erziehern an Horten und Erziehern an
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LGBL_KA_20030623_25Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen, Erziehern an Horten und Erziehern an
SchülerheimenGazette23.06.2003
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen, Erziehern an Horten und Erziehern an Schülerheimen, LGBl. Nr. 23/1972, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 14/1994 und 9/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 60/1994, wird wie folgt geändert:
„(3a) Im übrigen sind Ausländer hinsichtlich der Anerkennung der in diesem Gesetz angeführten Ausbildungen den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insofern gleichgestellt, als sich dies aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten ergibt."
Im § 12 Abs. 5 werden im ersten Satz nach dem Zitat „ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, Seite 25," das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31. 7. 2001, S 1," und nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Vor Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist zu überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise abdecken."