LGBL_KA_20030623_26•Dienstabzeichen und Dienstausweis für die Überprüfungsorgane für Heime
LGBL_KA_20030623_26Dienstabzeichen und Dienstausweis für die Überprüfungsorgane für HeimeGazette23.06.2003
Aufgrund des § 19a Abs. 9 des Kärntner Heimgesetzes vom 12. Dezember 2002, LGBl. Nr. 9/2003, wird verordnet
§ 1
(1) Das Dienstabzeichen für Überprüfungsorgane für Heime ist nach der in der Anlage 1 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen. Es ist vom Überprüfungsorgan an der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
(2) Der Dienstausweis für Überprüfungsorgane für Heime ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Es ist auf Verlangen vorzuweisen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k
Anlage 1
Dienstabzeichen der Überprüfungsorgane für Heime
(bildliche Darstellung)
Beschreibung:
Das Dienstabzeichen ist in Ellipsenform in der Größe der Abbildung (57 mm : 45 mm) aus Plexiglas herzustellen. Es besteht aus einem Schild, dessen Rand in durchsichtigem Plexiglas gehalten ist und die Worte „Überprüfungsorgan für Heime, Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau" enthält. Das Mittelstück des Dienstabzeichens wird von zwei ineinander verschlungenen rotfarbigen, tropfenförmig geschwungenen Bändern eingenommen, wobei das Zentrum durch ein in Orange gehaltenes, ovales Farbstück markiert ist und beide Teile miteinander verbindet. Unter dem Mittelstück auf der rechten Seite befindet sich die unterstrichene Aufschrift „Kärnten" und darunter das Wort „Landesregierung" mit dem Kärntner Wappenschild, welches in der einen Hälfte auf goldfarbigen Grund drei schwarze Löwen und in der anderen Hälfte die Farben Rot-Weiß-Rot zeigt.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20030623_26",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20030623_26",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}