Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. Juli 2003, Zl. 7-AL-GVA-148/5-2003, hinsichtlich der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen im Bereich der Innenstadt der Stadt Villach am 3. Juli 2003
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/1997, wird verordnet:
In der Stadt Villach in jenem Bereich, der durch die Straßenzüge Willroider Straße – Bahnhofplatz – Zeidler-von-Görz-Straße – Klagenfurter Straße – Dreschnigstraße – Ossiacher Zeile – Pestalozzistraße – Steinwenderstraße umschlossen wird, dürfen am 3. Juli 2003 Verkaufsstellen nach § 1 des Öffnungszeitengesetzes 1991 bis 21 Uhr offen gehalten werden. Dieses Gebiet umfasst zusätzlich auch jene Verkaufsstellen, die unmittelbar an die oben angeführten Straßen angrenzen.