LGBL_KA_20030809_41•Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000; Änderung
LGBL_KA_20030809_41Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000; ÄnderungGazette09.08.2003
Auf Grund der §§ 37 Abs. 10, 45 Abs. 3 und 6 und 51 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2001, wird verordnet.
Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 132/1991, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 116/1994, 90/1997, 71/2000, 32/2001, 116/2001 und 37/2002, wird wie folgt geändert:
"(1) Folgendes Wild ist während des ganzen Jahres zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Fasanhenne, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, die Turteltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen."
"(1) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind unter Verwendung eines Formulars (Muster der Anlage 8 der Durchführungsverordnung) bis 31. August eines jeden Jahres an den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft zu richten."
"(1) Wer nicht im Rahmen der Jagdprüfung zur Beizjagdprüfung antritt, hat sich dazu unter Verwendung des Formulars (Muster der Anlage 8 der Durchführungsverordnung) bis zum 31. August beim Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft anzumelden."
"(1) Die mündlich-praktische Prüfung und die Schießprüfung dürfen je zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch für die Prüfung nach § 13."
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