Auf Grund des § 15 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1997 und LGBl. Nr. 13/2001, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über Tierzuchtorganisationen, LGBl. Nr. 24/1998, wird wie folgt geändert:
"Vor Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist zu überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß dem ersten Satz ganz oder teilweise abdecken."
"(7a) Im Übrigen sind Ausländer hinsichtlich der Anerkennung der in dieser Verordnung ausgeführten Ausbildungen den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insofern gleichgestellt, als sich dies aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten ergibt."