LGBL_KA_20030812_46•Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003
LGBL_KA_20030812_46Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003Gazette12.08.2003
Aufgrund des § 4 Abs. 2 und 4 und des § 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, sofern sich nicht nach Abs. 4 anderes ergibt, für alle ständigen und nicht ständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstigen Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.
(2) Als Betriebseinrichtung im Sinne des Abs. 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs. 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.
(4) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen:
§ 2
Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen
(1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 19.30 Uhr, an Samstagen von 6 bis 17 Uhr, offen gehalten werden.
(2) Verkaufsstellen für Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.
(3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.
(4) Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, dürfen an Samstagen von 6 Uhr bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.
(5) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
(6) Verkaufsstellen, mit Ausnahme jener nach § 4, dürfen pro Woche bis zu 66 Stunden offen gehalten werden.
§ 3
Sonderregelungen für Verkaufsstellen
bestimmter Art Abweichend von den Regelungen gemäß § 2 dürfen offen gehalten werden:
§ 4
Gebietliche Sonderregelungen
(1) Die Verkaufsstellen an und auf Camping- und Badeplätzen sowie in den Orten Maria Wörth, Pörtschach am Wörther See und Velden am Wörther See dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres für den Verkauf von Waren des einschlägigen Camping- und Badebedarfes sowie von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien u. dgl. von Montagen bis Samstagen von 6 Uhr bis 22 Uhr offen gehalten werden.
(2) Im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genussfertigen Lebensmitteln sowie von anderen auf solchen Veranstaltungen üblicherweise geführten Waren von Montagen bis Samstagen von 6 Uhr bis 24 Uhr offen gehalten werden.
(3) Die Verkaufsstellen in und an den Autobahnstationen im unmittelbaren Verlauf der Tauernautobahn und der A2 dürfen ganzjährig
Kötschach-Mauthen
Krumpendorf am Wörther See, eingeschränkt auf die Ortschaft Krumpendorf
Lesachtal
Mallnitz
Maria Rain, eingeschränkt auf die Ortschaft Maria Rain
Maria Wörth
Millstatt
Moosburg in Kärnten
Ossiach, eingeschränkt auf die Ortschaften Ossiach, Ostriach, Rappitsch und Altossiach
Pörtschach am Wörther See
Radenthein, beschränkt auf die Ortschaften Döbriach und Untertweng
Reichenau
Rennweg
St. Kanzian am Klopeiner See
St. Urban
St. Veit an der Glan
Schiefling am See, eingeschränkt auf die Ortschaft Schiefling
Seeboden
Sittersdorf
Spittal an der Drau, eingeschränkt auf den durch die Straßenzüge Bahnhofstraße, Egarterplatz, Tiroler Straße,
Feldstraße, 10.-Oktober-Straße, Neuer Platz, Bernhardtgasse, Lederergasse, Ponauer Straße, Koschatstraße
umschlossenen Stadtteil
Steindorf
Steuerberg
Techelsberg am Wörther See, eingeschränkt auf die Ortschaft Töschling
Treffen
Velden am Wörther See
Villach, beschränkt auf die Ortschaften Drobollach am Faaker See, Egg am Faaker See und St. Andrä
Völkermarkt
Weißensee
(5) Während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz dürfen vom 1. Juli bis 31.
August jeden Jahres die Verkaufsstellen in den nachstehend angeführten Gemeinden und Gemeindeteilen an Samstagen bis 18 Uhr und an den übrigen Werktagen bis 21 Uhr offen gehalten werden:
Eisenkappel
Klagenfurt, beschränkt auf den Bereich der Innenstadt, das ist der vom St. Veiter Ring, Völkermarkter Ring, Viktringer Ring, Villacher Ring umschlossene Stadtteil.
(6) In der Zeit vom 20. Dezember bis 30. April jeden Jahres dürfen in den nachstehend angeführten Gemeinden und Gemeindeteilen die Verkaufsstellen an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden:
Bad Kleinkirchheim
Großkirchheim
Heiligenblut
Hermagor - Pressegger See
Krems in Kärnten
Mallnitz
Reichenau
Rennweg
Treffen
Wolfsberg, beschränkt auf die Ortschaften Klippitztörl, Obergösel, Rieding und St. Stefan
Weißensee
(7) Im Rahmen der durch § 4 vorgegebenen Offenhaltezeit dürfen Verkaufsstellen pro Woche 72 Stunden offen gehalten werden.
§ 5
Wirksamkeit und Außerkrafttreten
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kärntner Öffnungszeitenverordnung, LGBl. Nr. 129/1997,
außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20030812_46",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20030812_46",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}