Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt
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LGBL_KA_20030916_50•Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt
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Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt
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LGBL_KA_20030916_50Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt
und VillachGazette16.09.2003
Gesetz vom 26. Juni 2003, mit dem den Bundespolizeidirektionen Klagenfurt und Villach die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
(1) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektionen Klagenfurt und Villach obliegt diesen in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002:
(2) Die Bundespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.
(3) Die Bundespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft: