Das Kärntner Landeslehrergesetz, LGBl. Nr. 80/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2001, wird wie folgt geändert:
„§§ 5 und 6 sowie der 5. Abschnitt finden auch auf Landesvertragslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen und Berufsschulen Anwendung."