LGBL_KA_20030930_56•Kärntner Landesverfassung;Änderung Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung
LGBL_KA_20030930_56Kärntner Landesverfassung;Änderung Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; ÄnderungGazette30.09.2003
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. II in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 90/2002 – beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz,
mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1986, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 57/2002 und 17/2003 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
„(2b) Art. 58 Abs. 1a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 56/2003 tritt am 1. 1. 2004 in Kraft."
Artikel II
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, wird wie folgt geändert:
„(§ 61 des KAKuG)".
„Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a entfällt in Verfahren nach Abs. 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs. 2 lit. a oder f handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist."
„(2) In Sonderkrankenanstalten gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nur hinsichtlich jener Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt in den im § 7 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 genannten Gebieten anerkannt sind."
„Bei der medizinischen Behandlung von Kindern ist § 146c des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juli 1811, JGS Nr. 946 in der Fassung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, zu berücksichtigen.
„Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung bekannt geworden sind."
„Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Ge-heimnisses nach Art und Inhalt durch höherwertige Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder wenn sie zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Sozialhilfeträgern notwendig ist."
„§ 46
Blutabnahme zur Bestimmung
des Alkohol- oder Suchtgiftgehaltes
des Blutes
Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt jene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2002 erforderlich sind."
„§ 49a
Arzneimittelkommission
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben in ihren Krankenanstalten eine Arzneimittel-kommission – wenn sie mehrere Krankenanstalten betreiben, darf eine Arzneimittel-kommission für mehrere oder für alle gemeinsam eingerichtet werden – zur Beratung über die Auswahl und den Einsatz von Arzneimitteln einzurichten; es können auch mehrere Rechtsträger für die von ihnen betriebenen Krankenanstalten eine gemeinsame Arzneimittelkommission einrichten.
(2) Eine Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:
(3) Den Beratungen der Arzneimittelkommission ist im Hinblick auf Abs. 6 lit. e und Abs. 7 lit. c bei Bedarf, mindestens aber jährlich einmal je ein vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und ein von der Ärztekammer für Kärnten aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte vorgeschlagener Vertreter mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Für jedes Mitglied der Arzneimittelkommission ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen, der das Mitglied im Falle seiner Verhinderung zu vertreten hat.
(5) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nach-stehende Grundsätze zu berücksichtigen:
(7) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 6 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
(8) Die Träger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arznei-mittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichungen von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet wird.
(9) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der ins-besondere Festlegungen über die Einberufung der Kommission, die Verhandlungsführung sowie die Beschlussfähigkeit zu treffen sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung."
„(5) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse ist zusätzlich zum Aufenthaltskostenbeitrag nach Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 4, ebenso wie von Patienten der Sonderklasse ein Beitrag von
2 0,73 pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag einzuheben. Wer nach Abs. 2 von der Verpflichtung zur Leistung eines Aufenthaltskostenbeitrages ausgenommen ist, hat auch den im ersten Satz genannten Beitrag nicht zu leisten."
„(6) Der Beitrag gemäß Abs. 5 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, dem Kärntner Krankenanstaltenfonds zur Verfügung gestellt."
„(4) Die Gemeindeumlagen nach Abs. 1, 1a und 2 sind auf die Gemeinden zur Hälfte nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindebewohner und zur Hälfte nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Sinne des Abs. 5 umzulegen. Die Zahl der Gemeindebewohner bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der jeweils letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis ist ab Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen."
„Für die Errichtung und den Betrieb von privaten Krankenanstalten gelten die Be-stimmungen des I. und II. Abschnittes und im Übrigen die Bestimmungen der §§ 43, 48, 49a, ausgenommen Abs. 7, 54 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 3 und 5, 56 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 2 und 3, 59 Abs. 2, 64 Abs. 2 und 69 Abs. 2 sinngemäß; die §§ 49, 57 und 60 Abs. 4 finden sinngemäß nur für gemeinnützige Krankenanstalten (§ 43) Anwendung."
„(Art. 16 Abs. 3 der Vereinbarung über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, LGBl. 20/2002)."
Artikel III
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
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