LGBL_KA_20030930_58•Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz;Änderung
LGBL_KA_20030930_58Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz;ÄnderungGazette30.09.2003
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über natürliche Heilvorkommen- und Kurorte (Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz – K-HKG), LGBl. Nr. 157/1962, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 77/2001, wird wie folgt geändert:
„Die Pflicht zur Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes betrifft auch später bekannt werdende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen, wenn sie angewendet werden sollen oder auf sie in der Werbung hingewiesen werden soll."
„(1) Einrichtungen, die der Nutzung von ortsgebundenen erklärten Heilvorkommen, von dessen Produkten oder von klimatischen Faktoren zur stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen (Kuranstalten und Kureinrichtungen), dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Gegen solche Bescheide kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden;"
„(4) Die Kuranstaltsordnung und jede Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Regelungen im Sinne von Abs. 1 und 2 und einer allfällig von der Landesregierung erlassenen Verordnung nach Abs. 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bedenken dem Rechtsträger mit Bescheid mitzuteilen. Wenn binnen vier Wochen ab dem Einlangen der Kuranstaltsordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser keine Bedenken vorgebracht werden, gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als bedenkenfrei. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungs-behörde kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."
„§ 19
Änderung der Anlage
(1) Räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, sind vor der Durchführung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wird durch die Änderung die Heilbehandlung maß-geblich beeinflusst, ist die Änderung nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
(2) Für die Erteilung der Änderungsbewilligung im Sinne von Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 sinngemäß."
„§ 19a
Verschwiegenheitspflicht
(1) Alle in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten oder in Ausbildung befindlichen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen oder über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder Kureinrichtung.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, insoweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die Offenbarung eines Geheimnisses von einer Behörde (einem Gericht) gefordert wird. Eine Behörde (ein Gericht) kann die Offenbarung eines Geheimnisses fordern, soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vor-schriften unberührt."
„Ferner ist die Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort oder Luftkurort an den Nachweis des Vorhandenseins einer wissenschaftlichen, ortsfesten Beobachtungsstation (Klimastation) gebunden."
„§ 26
Zurücknahme
(1) Ein Bescheid, mit dem
ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn eine für die Erlassung des Bescheides vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt, oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bescheide können von der Landesregierung aufgehoben werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.
(3) Ein Bescheid, mit dem der Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung bewilligt wurde, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben, wenn eine für die Erlassung des Bescheides vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einen derartigen Bescheid aufheben, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.
(4) Für die Kundmachung der Bescheide nach Abs. 1 Z 1 und Z 4 gelten die §§ 5 Abs. 2 und 22 Abs. 5 sinngemäß."
Artikel II
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
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