LGBL_KA_20030930_59•Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung
LGBL_KA_20030930_59Kärntner Landarbeitsordnung 1995; ÄnderungGazette30.09.2003
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995, K-LArbO, LGBl. Nr. 97, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 und der Gesetze LGBl. Nr. 15/1999, 63/1999, 79/2001 und 53/2002, wird wie folgt geändert:
„§ 45b
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 38, 39, 41, 42 oder 45 bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."
„(11) Der Abschnitt 3b sowie die §§ 39j Abs. 2 und 3, 39k Abs. 4 bis 6, 39l, 39m Abs. 5, 39n Abs. 3 und 4 sowie 39q Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, sind auf die Abs. 1 bis 10 nicht anzuwenden."
„3b. Abschnitt
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 62f
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
(2) Für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritätsprämienmodells nach § 62c sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(3) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie § 39j Abs. 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr 287, anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
(4) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den die Beiträge nach Abs. 1 bis 3 sowie § 39j Abs. 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 oder nach § 62g sowie § 39k Abs. 4 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 an die MV-Kasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
(5) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus:
(6) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 52 zum Zeitpunkt des Übertrittes.
§ 62g
Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume
(1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37, 38 und 65 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001 oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6 und 8 WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.
(3) Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.
(4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 bis 3 sowie § 39k Abs. 4 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, sind § 62f Abs. 1 sowie § 39j Abs. 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 anzuwenden.
§ 62h
Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
(MV-Kasse)
(1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 227 Abs. 1 Z 1a zu erfolgen.
(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 257 über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 257 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer andererseits.
(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 62f und 62g sowie §§ 39j Abs. 2 und 3 und 39k Abs. 4 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
§ 62i
Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
§ 62j
Beendigung des Beitrittsvertrages
und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)
(1)Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die MV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Betrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue MV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.
(4) § 62h sowie § 39m Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, sind auf den Wechsel der MV-Kasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.
§ 62k
Mitwirkungsverpflichtung
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 62l
Anspruch auf Abfertigung
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) Anspruch auf eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) Die Auszahlung dieser Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauffolgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden
(5) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des § 62n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.
§ 62m
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, bei Verfügung gemäß § 62n Abs. 1 lit. a, c und d oder Abs. 3.
(2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 62l Abs. 6 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 62n Abs. 1 lit. a, c oder d um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
§ 62n
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten
über die Abfertigung
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 62l Abs. 2 genannten Fällen,
(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen."
„§ 132f
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Die Dienstnehmerin kann
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."
Z 1: „98/2001" durch „118/2002"
Z 2: „98/2001" durch „118/2002"
Z 3: „1/2002" durch „155/2002"
Z 4: „137/2001" durch „117/2002"
Z 5: „136/2001" durch „130/2002"
Z 7: „103/2001" durch „118/2002"
Z 7a: „131/2001" durch „142/2002"
Z 8: „60/2001" durch „158/2002"
Z 10: „144/2001" durch „155/2002"
Z 13: „103/2001" durch „114/2002"
Z 14a: „131/2001" durch „141/2002"
Z 16: „104/2001" durch „158/2002"
Z 18: „70/2001" durch „41/2002"
Z 19: „97/2001" durch „9/2002"
Z 19a: „109/2001" durch „110/2002"
Z 22: „130/2001" durch „134/2002"
Z 22a: „137/2001" durch „117/2002"
Z 23: „98/2001" durch „114/2002"
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Abschnittes 3b., in der Fassung dieses Gesetzes, gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.
(2) § 52 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 6 erfolgt, ist § 52 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(3) § 52 gilt weiter, wenn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 4 vor.
(4) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung des Abschnittes 3b dieses Gesetzes anstelle des § 52 festgelegt werden.
(5) Für den Fall, dass in der Vereinbarung nach Abs. 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 6 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag weiterhin § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtages fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(6) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(7) Auf die in die MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften findet der Abschnitt 3b dieses Gesetzes Anwendung.
(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Maß vorsehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Abs. 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 6) hinausgeht.
(9) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 4 und 6 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 62l Abs. 2 lit. d die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
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