LGBL_KA_20031230_83•Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2004
LGBL_KA_20031230_83Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2004Gazette30.12.2003
Aufgrund der § 7 Abs. 6, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 140/2001, wird verordnet:
§ 1
Richtsätze für die Bemessung
des Lebensunterhaltes
(1) Für die Bemessung des unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen ausreichenden Lebensunterhaltes beträgt der Richtsatz:
für arbeitsunfähige oder im Pensionsalter stehende Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Kärntner Sozialhilfegesetz (gehobener Richtsatz):
monatlich Euro
für Alleinstehende473,–
für Hauptunterstützte404,–
(2) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht für die Familienbeihilfe.
§ 2
Taschengeld für
Heim- und Anstaltspfleglinge
(1) In Heimen und Anstalten untergebrachte Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erhalten ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Taschengeld, wenn und insoweit eine zweckentsprechende Verwendung desselben durch oder für denHilfsbedürftigen gewährleistet ist und diesem Beträge in der in Abs. 2 genannten Höhe zum persönlichen Gebrauch nicht zur Verfügung stehen.
(2) Das Taschengeld beträgt ab Vollendung des 18. Lebensjahres e 77,–, ab Vollendung des 15. Lebensjahres e 53,– monatlich.
(3) Die Regelung der Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß auch für die Unterbringung in Familien.
§ 3
Sonderzahlungen
Die in den §§ 1 und 2 geregelten Leistungen gebühren, mit Ausnahme der Mietbeihilfe (§ 1 Abs. 1 lit. d), in den Monaten Juni und Dezember in doppelter Höhe. Maßgeblich für die Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in diesen Monaten bestehende Anspruch.
§ 4
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 76/2002 außer Kraft
(2) Die Zuerkennung von Leistungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2004 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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