LGBL_KA_20040324_11•Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004
LGBL_KA_20040324_11Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004Gazette24.03.2004
den Entsorgungsbereich und die Standorte der Behandlungsanlagen (Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004)
Auf Grund des § 43 Abs. 1, 4, 5 und 6 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2004, wird verordnet:
§ 1
Entsorgungsbereich
(1) Das gesamte Landesgebiet bildet mit Ausnahme des Abs. 2 einen Entsorgungsbereich.
(2) Vom Entsorgungsbereich des Abs. 1 ist das Gebiet der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) bis längstens 31. Dezember 2008 ausgenommen und bildet daher bis zu diesem Zeitpunkt einen eigenen Entsorgungsbereich. Ab 1. Jänner 2009 werden die Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten in den Entsorgungsbereich gemäß Abs. 1 eingegliedert.
(3) Bis längstens 31. Dezember 2008 hat aus dem Entsorgungsbereich der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) die Entsorgung von Abfällen auf der Hausmülldeponie des Abfallwirtschaftsverbandes Osttirol in Lavant zu erfolgen, solange die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 2
Behandlungsanlagen
Behandlungsanlagen und deren Standorte im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1:
Der Standort liegt in der Gemeinde Baldramsdorf auf den Grundstücken 1629/1, 1632/1, 1635, 1636, 1637/1,
1637/2, 1638/1, 1665/1 und 1701/15 sowie der Baufläche 246, alle KGBaldramsdorf;
Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Völkermarkt auf den Grundstücken bzw. Teilen der Grundstücke 37,
91/1, 91/2 und 91/3, alle KG Höhenbergen;
§ 3
Art der Abfälle und Behandlung
(1) In den Behandlungsanlagen gemäß § 2 ist der Haus- und Sperrmüll gemäß § 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBl. Nr. 34/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2004, sowie der Betriebsmüll gemäß § 32 Abs. 2 und 3 K-AWO nach Maßgabe folgender Bestimmungen und unbeschadet des § 1 Abs. 2 und 3 zu behandeln.
(2) Die im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 anfallenden Abfälle gemäß Abs. 1 sind von den Abfallwirtschaftsverbänden gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben einer Entsorgung in den Anlagen gemäß § 2 zuzuführen, soweit diese Abfälle nicht entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen thermisch behandelt werden.
(3) Die Verfügbarkeit der erforderlichen thermischen Behandlungskapazitäten für die im gesamten Entsorgungbereich gemäß § 1 Abs. 1 anfallenden Abfälle im Sinne des Abs. 1 ist ab 1. Jänner 2009 von den Abfallwirtschaftsverbänden (LGBl. Nr. 37/1998) gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben sicherzustellen.
(4) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 1 bis 3 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben zu erfolgen, wobei ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen ist.
(5) In Entsprechung der Verordnung des Landeshauptmannes über die Ausnahme vom Deponierungsverbot, LGBl. Nr. 61/2003, sind bis 31. Dezember 2008 zumindest 56.000 Tonnen pro Jahr eingesammelte Abfälle gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, aber zumindest 51 Prozent einer thermischen Behandlung zu unterziehen. Ab 1. Jänner 2009 darf auf Massenabfalldeponien gemäß § 2 nur noch Haus- und Sperrmüll aus dem Einzugsbereich Kärnten abgelagert werden, wenn sein Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) nicht mehr als fünf Masseprozent beträgt.
(6) Der von der privaten Entsorgungswirtschaft eingesammelte hausmüllähnliche Betriebsmüll kann nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten in den Behandlungsanlagen gemäß § 2 unter Einhaltung der Bestimmung des § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Ausnahme vom Deponierungsverbot, LGBl. Nr. 61/2003, abgelagert werden.
§ 4
Außer-Kraft-Treten
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl. Nr. 65/2003, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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