LGBL_KA_20040329_14•Abschussrichtlinien;Änderung
LGBL_KA_20040329_14Abschussrichtlinien;ÄnderungGazette29.03.2004
Auf Grund des § 56 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, idF des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2001, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Abschussrichtlinien, LGBl. Nr. 133/1991, idF der Verordnung LGBl. Nr. 115/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 14/1995, wird wie folgt geändert:
Rehböcke der Klasse I (jagdbare Böcke) sind alle Böcke ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Der Anteil am Bockabschuss soll 25 Prozent betragen.
Rehböcke der Klasse II sind alle Böcke ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Zu erlegen sind Böcke, die entsprechend ihrem Alter unterdurchschnittlich entwickelt sind. Der Anteil am Bockabschuss soll höchstens 25 Prozent betragen.
Rehböcke der Klasse III (Jährlingsböcke) sind alle Böcke ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 2. Lebensjahr. Zu erlegen sind in erster Linie unterdurchschnittlich entwickelte Böcke.
Geißen und Kitze
Geißen und Geißkitze sollen nach dem Abschussplan wenigstens so viele wie Böcke und Bockkitze erlegt werden, um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu erreichen. Der Abschuss soll beim weiblichen Wild in erster Linie im Kitzalter, bei den Schmalrehen und bei den Altgeißen erfolgen. Bei Bockkitzen sollen nur ausgesprochen schwache Stücke erlegt werden."
Gamsböcke der Klasse I (jagdbare Böcke) sind alle Böcke ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.
Gamsböcke der Klasse II sind alle Böcke ab dem vollendeten 3. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr. Körperlich starke Böcke mit mindestens durchschnittlicher Kruckenbildung sind in dieser Klasse zu schonen.
Gamsböcke der Klasse III (Jungböcke) sind Böcke ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Jährlinge und Zweijährige). Zu erlegen sind die hinsichtlich Wildbretgewicht und Kruckenbildung schwächeren Stücke. Gut veranlagte Böcke dieser Klasse sind unbedingt zu schonen."
Muffelwidder der Klasse I (jagdbare Widder) sind alle Widder ab dem vollendeten
Muffelwidder der Klasse III (Jungwidder) sind alle Widder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. Zu erlegen sind die hinsichtlich Wildbretgewicht und Schneckenbildung schwächeren Stücke."
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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