Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, idFdG LGBl. Nr. 53/2000, 92/2001 und 10/2002, wird wie folgt geändert:
„(3) Für die Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln können rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Annuitätenzuschüsse dürfen nur in dem Ausmaß gewährt werden, als die Summe aus dem Förderungsdarlehen und des Eigen- oder Fremdmittelanteils, für den rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden, die Gesamtbaukosten nicht übersteigt."
Nach § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Ergibt sich in der Entgeltberechnung gemäß Abs. 4 unter Zugrundelegung des valorisierten Eigenanteils und den jährlich tatsächlichen anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen für eingesetzte Eigen- oder Fremdmittel ein Minderbetrag, so ist der Differenzbetrag zur verstärkten Tilgung der aushaftenden Fremd- undEigenmittel zu verwenden."