Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Juli 2004, Zl. 11-VAG-1/8/2004, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder durch den Weidetierverkehr
Artikel I
Auf Grund des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes 1957, BGBl. Nr. 147, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1
Auf sämtliche gemeinschaftliche Tal- und Almweiden im Bereich des Bundeslandes Kärnten dürfen Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten bangfreien Beständen stammen.
§ 2
Besitzer von Weiden oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Bangfreiheit der aufgetriebenen Weiderinder zu überprüfen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 22 Bangseuchen-Gesetz 1957 bestraft.
Artikel II
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.