LGBL_KA_20041012_45•EG-Dienstrechtsanpassungsgesetz
LGBL_KA_20041012_45EG-DienstrechtsanpassungsgesetzGazette12.10.2004
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994
(K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995, wird wie folgt geändert:
„§ 4a
Ergänzungen zu den besonderen
Ernennungserfordernissen
(1) Für Staatsangehörige eines Staates, denen Österreich aufgrund eines Vertrages im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang wie Inländern zu gewähren hat, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 10, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(2) Personen mit einem Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem Befähigungsnachweis, die zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im Herkunftsland berechtigen, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß
(4) Die Landesregierung hat über Antrag eines Bewerbers nach Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall mit Bescheid zu entscheiden,
(5) Ist aufgrund der nach Abs. 2 vorgelegten Ausbildungsnachweise die von einem Antragsteller erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als der entsprechenden inländischen Ausbildung oder Befähigung gleichwertig anzusehen, hat die Landesregierung die Anerkennung nach Abs. 4 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation vom Antragsteller nach Maßgabe des Abs. 6 nach seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(6) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge iSd Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG und Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG, unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen iSd Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG und Art. 1 lit. g der Richtlinie 89/48/EWG zu verstehen. Vor Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist zu überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 5 ganz oder teilweise abdecken.
(7) Soweit nach diesem Gesetz in einer Verwendung, die einer Tätigkeit iSd Anhanges A der Richtlinie 1999/42/EG entspricht, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, hat die Landesregierung mit Bescheid die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Staat iSd Abs. 1 als ausreichenden Nachweis der betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 der Richtlinie 1999/42/EG erfüllt sind.
(8) Der Reifeprüfung an einer höheren Schule gleichgestellt ist ein vergleichbarer Abschluss einer höheren Schule in einem in Abs. 1 genannten Staat. Soweit Berechtigungen nach Bundesgesetzen als Ernennungserfordernisse vorgesehen sind, sind diesen vergleichbare Berechtigungen nach Rechtsvorschriften eines in Abs. 1 genannten Staates durch Bescheid der Landesregierung als gleichwertig anzuerkennen. Soweit Praxiszeiten im Inland als Ernennungserfordernisse vorgesehen sind, sind diesen vergleichbare Praxiszeiten in einem in Abs. 1 genannten Staat durch Bescheid der Landesregierung als gleichwertig anzuerkennen.
(9) Auf die Verfahren gemäß Abs. 4, 7 und 8 ist das AVG anzuwenden. Bescheide sind abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
(10) Verweise in diesem Gesetz auf die Richtlinien 92/51/EWG, 89/48/EWG und 1999/42/EG gelten als Verweise auf die
„(4) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Staates besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 6) herangezogen werden (§ 36 Abs. 1)."
Artikel II
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994, 51/1999 und 4/2001, wird wie folgt geändert:
„(3a) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung."
„(4) Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staates besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 4) herangezogen werden."
„(2) Vertragsbediensteten mit einem befristeten Dienstverhältnis ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu erleichtern, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen."
„Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem vergleichbaren Dienstgeber in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 5 zuzurechnen."
Artikel III
Das Gemeindebedienstetengesetz 1992
(K-GBG), LGBl. Nr. 56, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 39/1993, 45/1994, 12/1995, 79/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 83/1992, 9/1993 und 23/1994, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Ernennung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 4 Abs. 1 genannten Staates besitzt, auf eine Planstelle, die ausschließlich oder teilweise mit der Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 5) verbunden ist, ist unzulässig."
„§ 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß."
Artikel IV
Das Stadtbeamtengesetz 1993 (K-StBG 1993), LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 13/1995, 80/1995, 59/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 60/1994, wird wie folgt geändert:
„§ 9a
Ergänzungen zu den besonderen
Ernennungserfordernissen
§ 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß."
„§ 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß."
„(5) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Staates besitzt, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 9 Abs. 6) umfassen."
„(4) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Staates besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 9 Abs. 6) herangezogen werden."
Artikel V
Das Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 76/1995, 34/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002 und der Kundmachung LGBl. Nr. 9/1993, wird wie folgt geändert:
„(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung."
„(4) Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Staates besitzt, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 4) umfassen."
„(2) Vertragsbediensteten mit einem befristeten Dienstverhältnis ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu erleichtern, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen."
Artikel VI
Das Gesetz LGBl. Nr. 66/2000 wird wie folgt geändert:
„(5) 1. Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach § 145 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f K-DRG 1994, in der Fassung dieses Gesetzes, oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f des K-LVBG 1994, in der Fassung dieses Gesetzes auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 145 K-DRG 1994 und des § 41 K-LVBG 1994, in der Fassung dieses Gesetzes, entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und Vertragsbedienstete. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht sowie Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.
Artikel VII
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
–Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1999, S 77)
–Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/ EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/
1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG (ABl. Nr. L 206 vom 31. 7. 2001, S 1)
–Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. Nr. L 175 vom 10. 7. 1999, S 43)
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
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