Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2004, Zl. -4-FINF-3500/4-2004, mit der die Abgabe nach dem Gesetz über eine Landes-Vergnügungssteuer neu festgesetzt wird
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über
eine Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Höhe der Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über eine Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt 400 Euro je Geldspielapparat und begonnenem Kalendermonat.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.