Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2004, Zl. 14-GES-400/29/2004, mit der die äußere Form des Totenbeschauscheines festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:
§ 1
Für den Vordruck des Totenbeschauscheines wird das in der Anlage enthaltene Muster festgelegt.