LGBL_KA_20041230_67•Höhe des Wertausgleiches für die Jahre 2001, 2002 und 2003
LGBL_KA_20041230_67Höhe des Wertausgleiches für die Jahre 2001, 2002 und 2003Gazette30.12.2004
Auf Grund des § 268 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 45/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ergänzungszulage, die im Dezember 2002 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach dem V. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, haben, auf die die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 269 K-DRG 1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2003, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 438/2002, anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 26.600 Euro 1,5 Prozent des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 26.600 Euro gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 Euro und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in entsprechenden Teilbeträgen zu den im Jahr 2003 gebührenden wiederkehrenden Leistungen und zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller wiederkehrenden Leistungen nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994, mit Ausnahme der Zulagen nach § 253 und § 254, auf die die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 1 anzuwenden ist und auf die im Dezember 2002 ein Anspruch besteht.
§ 2
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ergänzungszulage, die im Februar 2002 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach dem V. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, haben, auf die die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 269 K-DRG 1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2002, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 439/2001, anzuwenden ist, gebührt zur wiederkehrenden Leistung für Februar 2002 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 10.525,17 Euro 1,8 Prozent des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 10.525,17 Euro gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 305,23 Euro und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Unterschreitet die so ermittelte Einmalzahlung den Betrag von 1 Euro, so ist sie nicht auszuzahlen.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller wiederkehrenden Leistungen nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994, mit Ausnahme der Zulagen nach § 253 und § 254, auf die die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 1 anzuwenden ist und auf die im Februar 2002 Anspruch besteht, jedoch ohne Berücksichtigung der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor.
§ 3
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ergänzungszulage, die im Februar 2001 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach dem V. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, haben, auf die die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 269 K-DRG 1994, in der Fassung des Art. VI Abs. 24 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2002, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 407/2000, anzuwenden ist, gebührt zur wiederkehrenden Leistung für Februar 2001 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt 1 Prozent des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1600 Schilling.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller wiederkehrenden Leistungen nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994, mit Ausnahme der Zulagen nach § 253 und § 254, auf die die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 1 anzuwenden ist und auf die im Februar 2001 Anspruch besteht.
§ 4
(1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20041230_67",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20041230_67",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}