Das Kärntner Seniorengesetz – K-SenG, LGBl. Nr. 85/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 10 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die verbleibende Funktionsdauer ein zweiter Stellvertreter (eine zweite Stellvertreterin) zu wählen; das Vorschlagsrecht kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation gewählten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der Stellvertreter (die Stellvertreterin) gewählt worden ist.