K-GKG, LGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2002 und der Kundmachung LGBl. Nr. 13/2000, wird wie folgt geändert:
"Bei der Ermittlung der Bewirtschaftungsfläche in Hektar bleiben jene Flächen unberücksichtigt, die sich in wasserrechtlich verfügten Schutzgebieten oder Schongebieten nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung - Kernzonen, LGBl. Nr. 108/1998, befinden. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben."